8 96. Fortentwicklung im Weltkrieg. Richtlinien. 439
setzt hat, daß jeder Kriegsgeschädigte ohne Rücksicht auf seine
Vermögenslage und ohne die Voraussetzung des Nachweises seiner
Bedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf Ersatz habe, so muß dies
noch in anderen Gedankengängen seine Rechtfertigung finden.
1. Die eine dieser Gedankenreihen geht auf den durch die
Naturrechtler zum Ausdruck rachten Grundsatz zurück, daß der
Staat nicht berechtigt ist, den einen Untertan verhältnismäßig:
schwerer zu belasten als den andern,’) und daß, wenn sich eine solche
Ungleichheit der Belastung aus seinen im öffentlichen Interesse ge
enen Maßnahmen ergibt, er hierfür eine Ausgleichung herbeizuführen
hat.
2. Neben dieser Grundlage der neuzeitlichen Umformung des
Kriegsschädenrechts, der Beseitigung einer Ungleichheit der
Lasten, steht eine zweite, die sich an der schon oben S. 70
‚erörterten Begriff der öffentlich-rechtlichen Entschädigung
anschließt. Die Pflicht des Staates, die Untertanen bei Eingriffen
in ihre Privatrechtesphäre zu entschädigen, ist von Otto
Mayer und anderen als ein allgemeiner, wenngleich noch nicht durchzu
einem Rechtssatz geformter Grundsatz des modernen
ferwaltungsrechte festgestellt worden. Nun sind allerdings gerade
von Otto Mayer die Kriegsschäden von der durch ihn zu einem
einheitlichen Rechtsinstitut zusammengefaßten Entschädigungspflicht
des Staates für Einwirkungen auf die Rechtssphäre der Staatsbewohner
ausgenommen worden (oben S. 77). Es handele sich bei
den Kriegsschäden nicht mehr um Eingriffe geordneter Verwaltung,
sondern um die entfesselte Kriegsfurie. Das Tun des Staates im
Kriege unterstehe nicht dem Verwaltungsrecht, und dessen Rechtenormen
seien dafür nicht maßgebend ; daher habe der Staat auch
für die Folgen der Kriegsereignisse nicht einzustehen. Es werde
hierbei ja eine Billigkeitsforderung entstehen; aber ein ständiges
Rechtsinstitut sei hierfür nicht zur Ausbildung gelangt.
Das letztere ist, wie bereits oben erwähnt, richtig. Selbst
bei der Hilfeleistung für Deutsch-Südwestafrika, nach dem Burenkriege
und dem italienisch-türkischen Kriege, also noch ganz kurz
vor dem Weltkriege, ist es, wie schon erwähnt, sowohl von der
Rechtslehre wie von der Gesetzgebung stets abgelehnt worden, dem
Kriegsgeschädigten einen Rechtsanspruch auf Ersatz zuzubilligen. Es
handelt sich aber eben um ein erst während des Weltkrieges und.
durch dessen Erfahrungen zur Bildung gelangtes Rechtsinstitut.
Wenn wir finden, wie dies in den nachfolgenden Darlegungen erwiesen
werden soll, daß die Rechtslehre sich überwiegend auf den
Standpunkt stellt, es genüge nicht mehr, dem Kriegsgeschädigten
eine Unterstützung zu gewähren, und wenn wir ferner feststellen,
daß bei den Regierungen und in den Parlamenten die gleiche Ueber-3eugung
sich durchgerungen und in Einzelgesetzen ihren Ausdruck
gefunden hat, dann hat sich eben auch für die Kriegsschäden die
®) Vgl. Otto Mayer, Verwaltungsrecht (2. A. 1917) S. 652717 und ine-Besondere
die dort angeführten Bemerkungen von Pufendorf, Moser und
ter .