Anstellung bei Feldlazarsthen. — Uniform. — Kompetenzen. 649
die Heranziehung mit der Waffe gedienter Apotheker zum pharmaceutischen
Dienst bei einer Mobilmachung kaum jemals in Frage kommen ').
Uniform der Pharmaseuten.
Das pharmaceutische Personal der Feldlazarethe trägt (Beilage 13
der Vorschriften über den Dienst der Krankenpflege im Felde) folgende
Uniform: Blautuchenen Waffenrock mit kornblumenblauem Vorstoss an
Rock, Kragen und den oflenen Aufschlägen, diese und der Kragen sind
von dunkelblauem Tuch, ohne Litzen; der Rock hat eine Reihe gelber
Knöpfe mit dem Wappenschilde; Offizierdegen, das Portepee von Gold
und dunkelblauer Seide; grautuchene Unterkleider mit einfachem rothem
Vorstoss (die ponccaurothen Streifen an den Beinkleidern der Militär-Beamten
sind fortgefallen)?), grautuchenen Dienstmantel mit dunkelblauem
Kragen, Helm wie bei der Infanterie, mit dem heraldischen Adler und
den Buchstaben F. R., Beschlag des Helms und Schuppenketten sind
gelb. Nebeu dem Helm ist das Tragen einer Dienstmütze von blauem
Tuche gestattet, welche am Deckel sowie am obern und untern Rande
der Einfassung mit einem farbigen Vorstoss wie am Rock versehen
sein muss,
Ueber der Kokarde wird auf dem Grundtuche der Mütze der heraldische
Adler, von der Farbe der Knöpfe, befestigt. Die Epauletts betreffend,
so hat der Stabs-Feld-Apotheker Contre-Epaulettes mit goldenem
Kranz, kornblumenblauer Tuchfüllung mit Gold und kornblumenblauer
Tresse eingefasst, schwarzem Adler und weisser Rosette; bei den Ober-Feldapothekern
fällt die Rosette weg und die Unter-Feldapotheker tragen
keine Epaulettes.
Ueber die Uniformirung der Pharmazeuten in den Garnison - Lazaretben,
welche ihren Dienst stets in Civilkleidung verrichten, siud keine
besonderen Bestimmungen erlassen; doch würde die Uniform, wenn eine
solche getragen werden müsste, wohl die eben beschriebene der Unter-Apotheker
sein?).
Kompetenzen der Pharmaceuten.
Der den Pharmaceuten früher gewährte Anspruch auf freies Unterkommen
in den Lazarethen resp. auf Servis, sowie die ihnen früher bewilligten
anderweiten Unterstützungen *) sind ihnen entzogen °),
Es sind die einjährigen freiwilligen Pharmaceuten somit, wie schon
früher erwähnt, während ihres Dienstjahres allein auf ihre eigenen Subsistenzmittel
angewiesen und dürfen Unterstützungen für dieselben nur
in sehr dringenden Fällen beantragt werden®). Auch bei eintretender
Mobilmachung haben die Volontär-Pharmaceuten in den Garnison-Lazarethen
keinen Anspruch auf Gehalt etc., da die Friedens-Lazarethe nicht
!) Erlass d. Kriegsmin. v. 14. März 1838; Erl. d. Chefs d. Mil.-Med.-\Wesens. vom-15.
November 1354.
2, Allerh. RK... v. 19. Mai 1839; Kriegsmin. Erl. vam 25 Mai 1859,
3, Efr. Erl. d. Rriegsmin. v. 26. November 1850 und Cirkul. and. General-Aerzie vom:
3 December 1350
) Erl. d. Milıt.-Oekun. ‚Depart. v.17. April 1834 und 11. Angust 1952.
RN Kriegsmin.-Erl. v. 19. April u. 10. Juni 1850; Circular an die General-Aerzie vom
38. Joni 1350; Erlass d, Ehels d, Mılit.-Med. "Wesens v. 8. Juni 1852; Erl. d. Milit.-Oekan.-Depart.
vom 20. December 1853.
%) Erlass des Chefs des Mil. -Med.-Wesens v. 8. Januar 1936. me
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