Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

106  Entſ<eidungen  des  Oberlandesgerichts  Münken.

(Sewerbebetriebes,  zu  der  er  weder  eine8  Legitimationsöſcheines
  no<  eines  Nachweiſes  über:  die  Feſt?
ſeßbung  vom  Gewerbetriebe  im  Umherziehen  und  deren
  Entrichtung  bedurfte.  .-  :

Hienach  war  die  ſtaatsanwaltſchaftliche  Nichtig-Feitübeſc<werde
  zu  verwerfen.  Erk.  d.  o.  LG.  vom
26.  April  1880.  ÜB.  Nr.  77.

..  Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprehung  des  Oberlandeogerichts
  München  in  Strafſahen  vom  1.  Ok- fober
  1879  bis  Ende  Iuni  1880.
Beſchlüſſe  in  Beſc<hwerde-  und  Neviſionsſachen.
I.  R  ich  sft  fp  3  ß  Dd
(Fortſehung.)

.-  886.  477,  478.  Zuſtändigkeit  zur  Verhandlung
  und  Entſcheidung  über  Einziehung
  einer  nachgemachten  Münze  im  Falle
der  Unbekanntheit  des  Münzfälſchers.  -

Zu  Handen  des  Stadtmagiſtrat8  Aſchaffenburg
gelangte  eine  als  gefälſcht  erkannte  Münze.  Der
Staats8anwalt  am  dortigen  Landgerichte  hat  an  dieſe8
  Gericht  den  Antrag  geſtellt,  auf  Eröffnung  des
Hauptverfahren8  vor  der  Straffammer  des  Landgerichts
  Würzburg  zu  erkennen.  Das8  Landgericht
Aſchaffenburg  erklärte  ſich  für  unzuſtändig  zur  Befc<hlußfaſſung
  und  die  hiegegen  eingelegte  Beſchwerde
des  Staatsanwaltes  wurde  verworfen,  weil

das  Verfahren  bei  Einziehungen  zu  den  beſonderen
  Arten  des  Verfahrens  gemäß  Buc<h  VI  Abſchnitt
  5  der  RStPO.  gehört  und  in  den  55.  477
---480  geregelt  iſt,  nach  8.  477  in  Fällen,  wo,  wie
hier,  gemäß  8.  452  des  RStGB.  auf  Einziehung
von  Gegenſtänden  ſelbſtſtändig  zu  erkennen  ijt,  und