106 Entſ<eidungen des Oberlandesgerichts Münken.
(Sewerbebetriebes, zu der er weder eine8 Legitimationsöſcheines
no< eines Nachweiſes über: die Feſt?
ſeßbung vom Gewerbetriebe im Umherziehen und deren
Entrichtung bedurfte. .- :
Hienach war die ſtaatsanwaltſchaftliche Nichtig-Feitübeſc<werde
zu verwerfen. Erk. d. o. LG. vom
26. April 1880. ÜB. Nr. 77.
.. Ueberſicht
über die Ergebniſſe der Rechtſprehung des Oberlandeogerichts
München in Strafſahen vom 1. Ok- fober
1879 bis Ende Iuni 1880.
Beſchlüſſe in Beſc<hwerde- und Neviſionsſachen.
I. R ich sft fp 3 ß Dd
(Fortſehung.)
.- 886. 477, 478. Zuſtändigkeit zur Verhandlung
und Entſcheidung über Einziehung
einer nachgemachten Münze im Falle
der Unbekanntheit des Münzfälſchers. -
Zu Handen des Stadtmagiſtrat8 Aſchaffenburg
gelangte eine als gefälſcht erkannte Münze. Der
Staats8anwalt am dortigen Landgerichte hat an dieſe8
Gericht den Antrag geſtellt, auf Eröffnung des
Hauptverfahren8 vor der Straffammer des Landgerichts
Würzburg zu erkennen. Das8 Landgericht
Aſchaffenburg erklärte ſich für unzuſtändig zur Befc<hlußfaſſung
und die hiegegen eingelegte Beſchwerde
des Staatsanwaltes wurde verworfen, weil
das Verfahren bei Einziehungen zu den beſonderen
Arten des Verfahrens gemäß Buc<h VI Abſchnitt
5 der RStPO. gehört und in den 55. 477
---480 geregelt iſt, nach 8. 477 in Fällen, wo, wie
hier, gemäß 8. 452 des RStGB. auf Einziehung
von Gegenſtänden ſelbſtſtändig zu erkennen ijt, und