Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Achter Band. (8)

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hatte,  und  zwar  ohne  das  Kind  behandelt  oder  auch  nur  gesehen  zu  haben.  Auch  in
Bayern  und  Baden  sind  solche  Todesfälle  vorgekommen.

In  Frankenthal  (Bayern)  sollte  ein  Kind  nach  ärztlichem  Gutachten  infolge  roher
Behandlung  bei  der  Impfung  gestorben  sein;  sie  hatte  angeblich  in  zu  tiefen  Einschnitten
bestanden,  „wodurch  das  Gift  zu  rasch  ins  Blut  gekommen  sei“.  Die  Leichenöffnung  ergab
vollkommen  einwandfreie  Impfpusteln  ohne  Nebenerscheinungen  und  als  Todesursache  eine
ausgesprochene  Hirnhautentzündung.

Plötzliche  Herzlähmung  infolge  Diphtherie  führte  in  Rothnauslitz  (Königr.  Sachsen)
den  Tod  eines  Erstimpflings  herbei.

Unter  Krämpfen  starben  einige  Erstimpflinge  in  Bayern,  Sachsen,  Württemberg  und
Hessen;  auch  diese  Todesfälle  standen,  wie  die  Ermittlungen  ergaben,  außer  Zusammenhang
mit  der  Impfung.  Außerdem  blieb  in  einigen  Fällen  in  Bayern  und  Sachsen  die  Todesursache
  unaufgeklärt;  jedoch  ergaben  die  angestellten  Ermittlungen  in  keinem  Falle,  daß  ein
Zusammenhang  mit  der  Impfung  anzunehmen  war.  »

Von  selteneren  Krankheiten  ist  das  Vorkommen  einer  schweren  rheumatischen
Herzerkrankung  bei  einem  Wiederimpfling  in  Meerane  (Königreich  Sachsen),  welche  6  Tage
nach  der  Impfung  begann,  sowie  ein  Fall  von  Kinderlähmung  bei  einem  Erstimpfling
in  Leitelshain  (Bez.  Zwickau)  zu  erwähnen;  auch  hier  spricht  nichts  für  einen  Zusammenhang
mit  der  Impfung.  Bei  einem  2½  jährigen  und  einem  8  ½  jährigen  Erstimpfling  in  Chemnitz
sowie  bei  einem  Wiederimpfling  in  Leipzig  wurden  nach  der  Impfung  Krampfanfälle
beobachtet,  die  von  den  Ärzten  bei  dem  8½  jährigen  Knaben  als  Veitstanz  bezeichnet
und  bei  den  andern  beiden  Kindern  (Mädchen)  auf  Hysterie  zurückgeführt  wurden;  diese
beiden  Kinder  hatten  schon  früher  Anzeichen  dieser  Krankheit  geboten.  Ob  hierbei  die  Impfung
als  Gelegenheitsursache  für  die  Auslösung  des  Krankheitsfalles  gedient  hat,  blieb  unentschieden,
  an  der  Entstehung  des  Grundübels  trug  sie  jedenfalls  keine  Schuld.  In  Bernsdorf
(Königr.  Sachsen)  wurde  ein  Erstimpfling  mit  der  Angabe,  daß  er  infolge  der  Impfung
erkrankt  sei,  vorgestellt,  bei  welchem  neben  einem  Hautausschlage  am  Rücken  eine  unvollkommene
  Lähmung  des  rechten  Arms  und  des  linken  Beins  bestand.  Ein  Zusammenhang
mit  der  Impfung  lag  jedoch  nicht  vor.  In  Caselwitz  (Reuß  ä.  L.)  litt  ein  erfolglos  wiedergeimpfter
  Knabe  bei  der  Nachschau  an  Blutfleckenkrankheit.

Die  sonst  noch  zur  Anzeige  gebrachten  Erkrankungen  gingen  ohne  dauernde  Gesundheitsschädigung
  in  Genesung  aus  und  waren  mehrfach  ganz  unbedeutender  und  vorübergehender
Art.  Trotzdem  wurden  auch  sie  teilweise  als  Impfschädigungen  hingestellt.  Wie  wenig
begründet  solche  Angaben  bisweilen  sind,  erhellt  aus  einer  Mitteilung  des  bayerischen  Oberimpfarztes,
  wonach  im  Amtsbezirk  Lauf  bei  einem  Kinde  eine  erhebliche  Schmerzhaftigkeit
an  der  Impfstelle  von  der  Mutter  auf  die  Impfung  zurückgeführt,  von  dem  Arzte  aber  ein
Bruch  des  rechten  Oberarms  in  dieser  Gegend  festgestellt  wurde,  den  der  Impfling  durch
Unachtsamkeit  der  Mutter  erlitten  hatte.

Mediz.“stat.  Mitteil.  a.  d.  Kaiserl.  Gesundheitsamte.  Bd.  VIII.  17