Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte  auf den 
Grenzen gilt im Allgemeinen als Grundsatz, daß eine jede Postverwaltung für 
die Beförderung der Postsendungen bis zur Grenze ihres Gebiets zu sorgen hat, 
vorbehaltlich der etwaigen abweichenden Bestimmungen der besonderen Staats- 
verträge beziehungsweise der Spezialvereinbarungen. 
Artikel 4. 
Gewicht. 
Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist als Gewichtseinheit 
das Kilogramm mit dezimalen Unterabtheilungen maßgebend. 
Artikel 5. 
Münzwährung. 
Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in Groschen nach 
der zur Zeit in orddeutschland bestehenden Währung. 
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen 
den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, 
welche eine Herauszahlung zu empfangen hat. 
Artikel 6. 
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen. 
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsen- 
dungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen. 
den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen Reglements und Instruktionen, 
beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten. 
Soweit in diesen Reglements, Instruktionen und Verträgen besondere Be- 
stimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehenden 
Vorschriften jeder Postverwaltung Anwendung. 
Artikel 7. 
Eintheilung der Postsendungen. 
Zur Briefpost gehören: 
Briefe ohne Werthangabe, 
Postkarten, 
Drucksachen, 
Waarenproben, 
Briefe mit Werthangabe, 
Postanweisungen und Zeitungen. 
Das Gewicht der Briefe mit und ohne Werthangabe und der Waaren- 
proben darf 250 Grammen, das Gewicht der Drucksachen 500 Grammen nicht 
überschreiten. Wegen der portofreien Gegenstände sind die Bestimmungen im 
Artikel 24 maßgebend.
	        
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