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(Bundesgesetzbl. 1869 S. 687); vom 9. Dezember 1869, betreffend die bei der
Universität Gießen bestehende Veterinäranstalt und die mit der polytechnischen
Schule in Braunschweig verbundene pharmazeutische Fachschule (Bundesgesetzbl.
1869 S. 688); vom 21. Dezember 1871, betreffend die Approbationen für Aerzte,
Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker aus Württemberg und Baden (Reichs-
esetzbl. 1871 S. 472 - 473); vom 17. Mai 1872), betreffend die Approbationen
für Thierärzte und die Prüfung der Kandidaten der Thierheilkunde und der
Pharmazie aus Württemberg, sowie den Besuch der polytechnischen Schulen zu
Stuttgart und Karlsruhe (Reichsgesetzbl. 1872 S. 151) und vom 28. Juni 1872,
betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (Reichs-
gesetzbl. 1872 S. 243), wie folgt, zu ergänzen:
1) Der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen ist zur Ertheilung der
Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker befugt.
2) Was in den Bekanntmachungen bezüglich norddeutscher Universitäten
angeordnet ist, gilt auch für die Universität Straßburg.
3) Aerztliche und zahnärztliche Kandidaten aus Elsaß-Lothringen, welche
vor dem 1. Januar 1876, thierärztliche Kandidaten aus Elsaß-Lothringen,
welche vor dem 2. Juli 1875, und pharmazeutische Kandidaten aus
Elsaß-Lothringen, welche vor dem 1. Dezember 1874 zur Prüfung sich
melden, haben nur diejenigen Nachweise bezubringen, welche nach den
bisher dort geltenden Vorschriften behufs Zulassung zur ärztlichen, zahn-
ärztichen, thierärztlichen oder pharmazeutischen Staatsprüfung erfordert
werden.
Berlin, den 19. Juli 1872.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Herzog.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker)