Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

Besondere Beilage zu Nr. 26 des Reichsgesehblatts. 
Bekanntmachung der Vorschriften über die Zulassung von Federwaagen 
zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim Wägen 
von Eisenbahn-Passagier-Gepäck. Vom 25. Juni 1872. 
Um dem Bedürfnisse des Eisenbahnverkehrs, welcher eine möglichst rasche, 
jedoch nur in gewissen gröberen Abstufungen anzugebende Wägung des Passagier- 
gepäcks erfordert, zu entsprechen, hat die Normal- Eichungskommission des 
Deutschen Reichs auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichts-Ord- 
nung vom 17. August 1868 nach Maßgabe der unten folgenden näheren 
Bestimmungen 
Federwaagen 
zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung bei der Wägung von Eisen- 
bahn Passagier- Gepäck zugelassen. 
§. 1. 
Allgemeine Konstruktion der Federwaagen für Eisenbahn-Passagier- 
 Gepäck. 
Die Eigenthümlichkeit der für Eisenbahn-Passagier-Gepäck zur Eichung 
und Stempelung zuzulassenden Federwaage besteht darin, daß die Bemessung der 
Schwere der auf die eine Seite der Waage gelegten Lasten nicht durch Auflegen 
eines gleich schweren oder in bestimmtem Maaße verjüngten Gewichts auf der 
andern Seite der Waage geschieht, sondern daß durch den Druck der Last auf 
das eine Ende eines Hebels, mit Anwendung von Hebelverbindungen, an dem 
andern Ende des Hebelsystems der Waage eine in gewissem, z. B. in centefimalem 
Verhältniß zur Schwere der Last verjüngte Wirkung auf ein System von Spiral- 
federn ausgeübt wird, deren Elastizität der von der Schwere der Last geforderten 
Drehung des betreffenden Hebelarmes jedesmal nur ein der wirkenden Last ent- 
sprechendes Maaß gestattet.  
 Die Schwere der Last an der einen Seite des Hebelsystems wird also durch 
eine gewisse Veränderung der Länge des Spiralfedersystems an der andern Seite 
desselben aufgewogen, und die Angabe des jedesmaligen Betrages der letzteren 
Veränderung, deren Kraftmaaß durch Beschwerung der Lastseite der Waage mit 
Reichs-Gesetzbl.  1872. 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.