Besondere Beilage zu Nr. 26 des Reichsgesehblatts.
Bekanntmachung der Vorschriften über die Zulassung von Federwaagen
zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim Wägen
von Eisenbahn-Passagier-Gepäck. Vom 25. Juni 1872.
Um dem Bedürfnisse des Eisenbahnverkehrs, welcher eine möglichst rasche,
jedoch nur in gewissen gröberen Abstufungen anzugebende Wägung des Passagier-
gepäcks erfordert, zu entsprechen, hat die Normal- Eichungskommission des
Deutschen Reichs auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichts-Ord-
nung vom 17. August 1868 nach Maßgabe der unten folgenden näheren
Bestimmungen
Federwaagen
zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung bei der Wägung von Eisen-
bahn Passagier- Gepäck zugelassen.
§. 1.
Allgemeine Konstruktion der Federwaagen für Eisenbahn-Passagier-
Gepäck.
Die Eigenthümlichkeit der für Eisenbahn-Passagier-Gepäck zur Eichung
und Stempelung zuzulassenden Federwaage besteht darin, daß die Bemessung der
Schwere der auf die eine Seite der Waage gelegten Lasten nicht durch Auflegen
eines gleich schweren oder in bestimmtem Maaße verjüngten Gewichts auf der
andern Seite der Waage geschieht, sondern daß durch den Druck der Last auf
das eine Ende eines Hebels, mit Anwendung von Hebelverbindungen, an dem
andern Ende des Hebelsystems der Waage eine in gewissem, z. B. in centefimalem
Verhältniß zur Schwere der Last verjüngte Wirkung auf ein System von Spiral-
federn ausgeübt wird, deren Elastizität der von der Schwere der Last geforderten
Drehung des betreffenden Hebelarmes jedesmal nur ein der wirkenden Last ent-
sprechendes Maaß gestattet.
Die Schwere der Last an der einen Seite des Hebelsystems wird also durch
eine gewisse Veränderung der Länge des Spiralfedersystems an der andern Seite
desselben aufgewogen, und die Angabe des jedesmaligen Betrages der letzteren
Veränderung, deren Kraftmaaß durch Beschwerung der Lastseite der Waage mit
Reichs-Gesetzbl. 1872.