III
Die Hebelverbindungen der Waage müssen den allgemeinen in der Eich-
ordnung und der Instruktion für die Beschaffenheit der Drehungseinrichtungen
von Waagen aufsgestellten Vorschriften bezüglich der Anordnung, Gestalt und
Materialbeschaffenheit der einzelnen Theile entsprechen. Auch muß die Waage
eine Arretirung besitzen, vermöge welcher im unbelasteten Zustande die Rückkehr
der Federn in ihre Ruhelage gesichert und dieselben vor den Stößen beim Auf-
bringen der Last bewahrt werden.
Endlich muß eine angemessene Regulirungseinrichtung vorhanden sein für
die sichere und bequeme Ausführung der von Zeit zu Zeit mittelst geeichter Ge-
wichte zu bewirkenden Richtigstellung der Angaben des Zifferblattes der Waage.
§. 3.
Prüfung der Federwaagen.
Die Prüfung der Federwaagen hat mittelst geeichter Gewichte in der
Weise zu erfolgen, daß die Waage zunächst bei der größten Belastung mittelst
der Regulirungseinrichtung (§. 2) auf der dem belastenden Gewichtswerthe genau
entsprechenden Stelle des Zifferblattes zum Einspielen gebracht wird. Sodann
wird mit einer Belastung von etwa 10 Kilogramm untersucht, ob die Waage
auch an der betreffenden Stelle des Zifferblattes hinreichend richtige Angaben
macht. Der Fehler der Angaben des Zifferblattes bei dieser Belastung darf 100
Gramm nicht übersteigen. Hierauf ist die Waage mit demjenigen Gewichts-
werthe, welcher der auf ihrem Zifferblatte angegebenen größten Tragfähigkeit ent-
spricht, während eines Zeitraumes von mindestens 30 Minuten zu belasten. Nach
der Abnahme dieser Belastung ist aufs Neue die Prüfung der Richtigkeit der
Angaben des Zifferblattes in der Nähe des Nullpunktes mit dem oben ange-
gebenen Gewicht vorzunehmen.
Spielt nach der andauernden Belastung die Waage bei denselben Be-
lastungen wie früher an denselben Stellen des Zifferblattes ein, ohne Abweichun-
gen der Angabe von mehr als 100 Gramm zu zeigen, so erfolgt nun die weitere
Prüfung der Angaben des Zifferblattes bis zu der größten auf demselben ange-
gebenen Tragfähigkeit mit Anwendung geeichter Gewichtsstücke, in der Art, daß
bis zur größten Belastung nacheinander etwa 4 oder 5 verschiedene Gewichts-
beträge aufgesetzt werden, für welche die entsprechenden Ablesungen thunlichst
gleichmäßig über das die kleinsten Gewichtseinheiten angebende Zifferblatt ver-
theilt sind.
Bei allen diesen Prüfungen muß die Waage die Gewichtswerthe, mit
denen sie belastet ist, an dem Zifferblatte innerhalb einer Fehlergrenze von 100
Gramm angeben.
Die Prüfung der Empfindlichkeit erfolgt sowohl bei einer Belastung von
nahezu 10 Kilogramm als bei der größten von dem Zifferblatt angegebenen Be-
lastung. Bei beiden Belastungen muß der Zeiger der Waage eine Veränderung
der Angabe. am Zifferblatt erkennen lassen, sobald auf der Lastseite eine Zulage
von 100 Gramm gemacht wird.