Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  34.  683

1AM,  z.  B.  bei  Bureauinventar,  unbeanstandet  bleiben.  Werden  die  Wertsminderungen
an  den  Aktiven  nicht  durch  Abschreibungen  an  den  Aktiven  sondern  durch  Dotierung  von
sog.  Delkredere=  oder  Erneuerungsfonds  bei  den  Passiven  (Wertsberichtigungskonti)  ausgeglichen,
  so  sind  die  Aktiven  nur  mit  dem  um  die  Wertberichtigungskonti  gekürzten  Betrag
als  Betriebskapitalsbestandteile  zu  betrachten.  Sind  die  Wertberichtigungskonti  höher  dotiert
als  zur  Ausgleichung  der  Wertsminderungen  erforderlich  ist,  so  bildet  der  Mehrbetrag  stille
Reserven,  für  die  das  Gleiche  gilt,  wie  für  die  vorerwähnten  durch  Mehrabschreibung  auf
der  Aktivseite  entstandenen  stillen  Reserven.  Näheres  über  den  wirklichen  gemeinen  Wert
vgl.  §  13.  Stehen  in  einer  Bilanz  unter  den  Aktiven  Zinsenguthaben  für  12  Monate,
während  z.  B.  bis  zur  Aufstellung  der  Bilanz  nur  Zinsen  für  8  Monate  verdient  und  deshalb
unter  den  Passiven  wieder  Zinsen  für  4  Monate  eingestellt  sind,  so  sind  nur  die  wirklich
verdienten  Zinsen  für  die  8  Monate  Bestandteile  des  Betriebskapitals.  Dös  gleiche  gilt  für
Versicherungsgesellschaften  hinsichtlich  der  vereinnahmten  und  noch  nicht  verdienten  Prämien
(Prämienüberträge).

!IV  Die  Gegenstände  und  Rechte,  die  der  Grund=  und  der  Haussteuer  unterliegen,  zählen  —
vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  Art.  8  Abs.  IV  —  nicht  zum  Betriebskapitale.  Solche  sind
der  Grundbesitz,  einschließlich  der  in  ihm  enthaltenen  noch  nicht  geernteten  Bodenfrüchte
(Früchte  auf  dem  Halme,  Waldbestände),  Fischwasser,  der  Hausbesitz.  Auch  die  im  §  36  des
Grund=  und  in  den  §§  2,  33  des  Haus  StGes.  bezeichneten  Objekte  gehören  nicht  zum
Betriebskapitale.  Der  Umstand,  daß  Steuernachlässe  nach  §  123.  des  Grund=  und  §  39  des
Haus  St  Ges.  einzutreten  haben,  beseitigt  die  Gewerbsteuerfreiheit  der  Grundstücke  und  Gebäude
nicht.  Gegenstände,  die  nicht  der  Grund=  und  der  Haussteuer  unterliegen,  sind  dem  Betriebskapitale
  zuzurechnen,  auch  dann,  wenn  sie  unbewegliche  Sachen  sind,  wie  in  Bergwerken  zum
Abbau  eingebaute  Vorrichtungen,  Gleisanschlüsse  einer  Fabrik  u.  dgl.

89.
(Art.  8  Abs.  II.)

1  Die  Aufführung  im  Art.  8  Abs.  II  ist  nur  eine  beispielsweise.  Unter  Ziff.  1  fallen
nicht  etwa  schon  die  in  der  Natur  vorhandenen  Wasserkräfte,  die  sich  bei  einem  Gewerbebetriebe
  befinden,  sondern  nur  die  benützbar  gemachten  und  zur  Benützung  bestimmten  Wasserkräfte.
  Die  Benützung  eines  natürlichen  Wasserlaufs  zu  Reinigungszwecken  u.  dgl.  ohne
gleichzeitige  technische  und  mechanische  Vorrichtungen  irgendwelcher  Art  fällt  nicht  unter  Ziff.  1.

11  Zu  Ziff.  2  gehören  z.  B.  der  Wagenpark  sowie  eine  etwaige  Schienenanlage,  Laden=  und
Geschäftsinventar,  Warenkataloge,  Reklameutensilien.  Die  in  der  Ziff.  2  gemeinten  Holz=  und
Kohlenvorräte  sind  nur  die  zum  Betriebe,  nicht  auch  die  zum  Handel  und  zur  Verarbeitung

bestimmten  Vorräte.
105“

.  Betriebs-Rapilal
  im
eingelnen.