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sprechenden Abfertigungsbefugnisse einzuräumen, und erklären sich die vertrag-
schließenden Theile bereit, diese Befugnisse zu erweitern, sobald die Ausdehnung
des Verkehrs dies erfordern sollte.
Artikel XIX.
In Betreff der durch beiderseitige Kommissarien seiner Zeit noch näher zu
verabredenden Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des
Passagiergepäcks und der ein- und ausgehenden Güter, sowie der Paßrevision,
ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß die im Artikel I. erwähnten
Eisenbahnen nicht minder günstig als irgend eine andere in das Ausland über-
gehende Eisenbahnroute behandelt werden sollen, und daß im Interesse der Förde-
rung des Verkehrs dabei jede nach den in beiden Reichen bestehenden Gesetzen
zulässige Erleichtenung und Vereinfachung eintreten soll.
Artikel XX.
Die wegen der Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen
mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu
verabredenden Bestimmungen sollen auch auf die in Rede stehenden Eisenbahn-
verbindungen Anwendung finden.
Ueber die den Königlich preußischen beziehungsweise den K. K. österreichischen
Polizeibeamten, welche auf den Bahnhöfen in Jägerndorf beziehungsweise Ziegen-
hals stationirt werden möchten, beizulegenden Amtsbefugnisse bleibt eine besondere
Verständigung unter den beiden hohen Regierungen vorbehalten.
Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor Inbetrieb-
setzung der betreffenden Eisenbahn eröffnet, und vor der Eröffnung des Betriebes
thunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden.
Artikel XXI.
Die Regulirung des Post- und Telegraphenbetriebes auf den im Artikel I.
genannten Eisenbahnen bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beider-
seitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten.
Bei der Regulirung des Postbetriebes wird davon ausgegangen werden,
daß der Betriebswechsel an denselben Punkten stattfinden soll, welche nach Ar-
tikel XVI. für den Eisenbahnbetriebswechsel und nach Artikel XVIII. für die
Zollabfertigung in Aussicht genommen sind, und daß die Kosten für die Be-
förderung der Postsendungen vorbebaltlich etwaiger abweichenden Verständigung
bei den Spezialverhandlungen von einer jeden der beiderseitigen Postverwaltungen
innerhalb der Grenzen ihres Gebietes getragen werden.
Artikel XXII.
Es werden die Königlich preußische Regierung den von einer österreichischen
Unternehmung auf preußischem Gebiete geleiteten Betrieb, und die K. K. öster-
reichische Regierung den von einem preußischen Unternehmer auf österreichischem
Gebiete geleiteten Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisen-
Reichs-Lesehbl. 1872. *52