bahnen mit seinen anderen oder höheren Abgaben belegen, als solchen, welche in
ihren respektiven Gebieten den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn- Aktiengesell-
schaften im Allgemeinen treffen.
Artikel XXIII.
Sollte in der Folge irgend eine Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen
der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnstrecken eintreten, so
werden beide hohe Regierungen sich wegen der ununterbrochenen Fortführung
des Betriebes in einer dem Verkehre und den beiderseitigen Interessen ent-
sprechenden Weise rechtzeitig verständigen.
Artikel XXIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung
vorgelegt und die Auswechselung. der darüber auszufertigenden Ratifikations-
Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen Berlin, den 21. Mai Eintausend achthundert zweiundsiebenzig.
(L. S.) Theodor Weishaupt.
(L. S.) Wilhelm Jordan.
(L. S.) Ernst Hitzigrath.
(L. S.) Carl Ritter v. Pußwald.
(L. S.) Ferdinand Buchaczek.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.