Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

bahnen mit seinen anderen oder höheren Abgaben belegen, als solchen, welche in 
ihren respektiven Gebieten den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn- Aktiengesell- 
schaften im Allgemeinen treffen. 
Artikel XXIII. 
Sollte in der Folge irgend eine Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen 
der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnstrecken eintreten, so 
werden beide hohe Regierungen sich wegen der ununterbrochenen Fortführung 
des Betriebes in einer dem Verkehre und den beiderseitigen Interessen ent- 
sprechenden Weise rechtzeitig verständigen. 
Artikel XXIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung. der darüber auszufertigenden Ratifikations- 
Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen Berlin, den 21. Mai Eintausend achthundert zweiundsiebenzig. 
(L. S.) Theodor Weishaupt. 
(L. S.) Wilhelm Jordan. 
(L. S.) Ernst Hitzigrath. 
(L. S.) Carl Ritter v. Pußwald. 
(L. S.) Ferdinand Buchaczek. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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