Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 407 — 
B. Realschulen erster Ordnung. 
Königreich Bayern. 
Das Realgymnasium zu München, 
"  "  " Speyer, 
"  "  " Nürnberg, 
"  "  " Regensburg, 
"  "  " Wurzburg, 
"  "  " Augsburg. 
C. Progymnasien. 
Rönigreich Preußen. 
Provinz Pommern. 
Das Progymnasium zu Belgard. 
D. Realschulen zweiter Ordnung. 
Rönigreich Preußen. 
Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Realschule in Altona. 
E. Höhere Bürgerschulen. 
1) Die den Gymnasien und den Realschulen erster Ordnung in den ent- 
sprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen (Militär- Ersatz- 
Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 2 d.). 
Rönigreich Preußen. 
Provinz Westphalen. 
Die höhere Bürgerschule zu Witten. 
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen 
Militär-Erlaß-Instruktion  vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 2 f.). 
I. Königreich Preußen. 
Rheinprovinz. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Wesel. 
II. Serzogthum Lauenburg. 
Die Albinusschule zu Lauenburg a. d. E. 
F. Andere Lehranstalten. 
(Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 4.) 
Königreich Bayern. 
Die landwirthschaftliche Centralschule zu Weihenstephan, 
die Central-Thierarznei-Schule  zu München, 
die Industrieschule zu München, 
" " " Nünnberg, 
" " " Kaiserslautern, 
"  " " Augsburg. 
  
 
 
 
 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.