Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Zweiter Abschnitt. 
Seefahrtsbücher und Musterung. 
§. 5. 
Niemand darf im Bundesgebiet als Schiffsmann in Dienst treten, bevor 
er sich über Namen, Heimath und Alter vor einem Seemannsamte ausgewiesen 
und von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat. 
Ist der Schiffsmann ein Deutscher, so darf er vor vollendetem vierzehnten 
Lebensjahr zur Uebernahme von Schiffsdiensten nicht zugelassen werden; auch hat 
er sich über seine Militärverhältnisse, sowie, wenn er noch der väterlichen Gewalt 
unterworfen, oder minderjährig ist, über die Genehmigung des Vaters oder Vor- 
mundes zur Uebernahme von Schiffsdiensten auszuweisen. 
Mit dem Seefahrtsbuch ist dem Schiffsmann zugleich ein Abdruck der 
Seemannsordnung und des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung deutscher 
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, auszuhändigen. 
§. 6. 
Die väterliche oder vormundschaftliche Genehmigung (§. 5) gilt, sofern ihr 
eine Einschränkung nicht beigefügt ist, als ein- für allemal ertheilt. 
Kraft derselben wird der Minderjährige einem Großjährigen gleichgeachtet, 
insoweit es sich um den Abschluß von Heuerverträgen, die aus ihnen hervor- 
gehenden Rechte und Pflichten und das gerichtliche Verfahren darüber handelt. 
§. 7. 
Wer bereits ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat, muß behufs Er- 
langung eines neuen Seefahrtsbuches das ältere vorlegen oder den Verlust 
desselben glaubhaft machen. Daß dies geschehen, wird von dem Seemanmsamt 
in dem neuen Seefahrtsbuch vermerkt. 
Wird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist diesem Vermerke zugleich eine 
Bescheinigung des Seemannsamtes über die früheren Rang- und Dienstverhält- 
nisse, sowie über die Dauer der Dienstzeit, insoweit der Schiffsmann sich hier- 
über genügend ausweist, beizufügen. 
§. 8. 
Wer nach Inhalt seines Seefahrtsbuches angemustert ist, darf nicht von 
neuem angemustert werden, bevor er sich über die Beendigung des früheren 
Dienstverhältnisses durch den in das Seefahrtsbuch einzutragenden Vermerk 
(§§. 20, 22) ausgewiesen hat. Kann nach dem Ermessen des Seemannsamtes 
ein solcher Vermerk nicht beigebracht werden, so dient statt desselben, sobald die 
Beendigung des Dienstverhältnisses auf andere Art glaubhaft gemacht ist, ein 
vom Seemannsamt hierüber einzutragender Vermerk im Seefahrtsbuche. 
§. 9 
Einrichtung und Preis des  Seefahrtsbuches bestimmt der Bundesrath. 
Die Ausfertigung selbst erfolgt kosten- und stempelfrei.  
	        
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