Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Macht der Schiffer von dieser Befugniß Gebrauch, so hat er die getroffene 
Anordnung, sobald thunlich, dem Betheiligten zu eröffnen, auch in das Schiffs- 
journal einzutragen, daß und wann dies geschehen. Vor der Eröffnung und 
Eintragung tritt die Verringerung der Heuer nicht in Wirksamkeit. 
§. 35. 
Die Heuer ist in Ermangelung einer anderweitigen Abrede vom Zeitpunkte 
der Anmusterung an zu zahlen. §. 36 
Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung ge- 
troffen ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der sonstigen Beendigung 
des Dienstverhältnisses zu zahlen, wenn diese früher erfolgt. 
Der Schiffsmann kann jedoch bei Zwischenreisen in dem ersten Hafen, in 
welchem das Schiff ganz oder zum größeren Theil entlöscht wird, die Auszahlung 
der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer (§S. 67) verlangen, sofern bereits sechs 
Monate seit der Anmusterung verflossen sind. In gleicher Weise ist der Schiffs- 
mann bei Ablauf je weiterer sechs Monate nach der früheren Auszahlung 
wiederum die Austahlung der Hälfte der seit der letzten Auszahlung verdienten. 
Heuer zu fordern berechtigt. 
  
§. 37. 
Ob und inwieweit vor dem Antritt der Reise Vorschußzahlungen auf die 
Heuer zu leisten oder Handgelder zu zahlen sind, bestimmt in Ermangelung einer 
Vereinbarung der Ortsgebrauch des Hafens, in welchem der Schiffsmann an- 
gemustert wird. 
§. 38. 
Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen, wenn nicht ein Anderes verein- 
bart ist, nach Wahl derselben entweder baar oder mittelst einer auf den Rheder 
ausgestellten, auf Sicht zahlbaren Anweisung geleistet werden.  
§. 39. 
Vor Antritt der Reise hat der Schiffer ein Abrechnungsbuch anzulegen, 
in welches alle auf die Heuer geleisteten Vorschuß, und Abschlagszahlungen, 
sowie die etwa gegebenen Handgelder einzutragen sind. In dem Abrechnungs- 
buche ist von dem Schiffsmann über den Empfang jeder Zahlung zu quittiren. 
Auch hat der Schiffer jedem Schiffsmann, der es verlangt, noch ein besonderes 
Heuerbuch zu übergeben und darin ebenfalls jede auf die Heuer des Inhabers 
geleistete Zahlung einzutragen. §. 40. 
Wenn die Zahl der Mannschaft sich während der Reise vermindert und 
nicht wieder ergänzt wird, so sind, falls nicht ein Anderes bedungen ist, die 
dadurch ersparten Heuerbeträge unter die verbleibenden Schiffsleute nach Ver- 
hältniß ihrer Heuer zu vertheilen. Ein Anspruch auf die Vertheilung findet 
jedoch nicht statt, wenn die Verminderung der Mannschaft durch Entweichung 
herbeigeführt ist und die Effekten des entwichenen Schiffsmannes nicht an Bord 
zurückgeblieben sind. 
	        
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