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Wenn die Zahl der Mannschaft sich während der Reise um mehr als ein
Sechstel verringert, so muß der Schiffer dieselbe auf Verlangen der verblei-
benden Schiffsleute ergänzen, sofern die Umstände eine Ergänzung gestatten.
§. 41.
ln allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts
verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit zwei
Jahren in Dienst befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn
diese nach Zeit bedungen ist.
Diese Erhöhung wird wie folgt bestimmt:
1) der Schiffsjunge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die in der
Musterrolle bestimmte oder aus derselben als Durchschnittsbetrag sich
ergebende Heuer der Leichtmatrosen, und mit Beginn des vierten Jahres
in die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen ein;
2) der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die in der Muster-
rolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen und mit Beginn des vierten
Jahres ein Fünftel derselben mehr an Heuer;
3) für die übrige Mannschaft steigt die in der Musterrolle angegebene
Heuer mit Beginn des dritten Vohres um ein Fünftel und mit Be-
ginn des vierten Jahres um ein ferneres Fünftel ihres ursprünglichen
Betrages.
In dem Fall der Ziffer 2 tritt der Leichtmatrose mit Beginn des dritten
Jahres in den Rang eines Vollmatrosen ein.
§. 42.
Die aus den Dienst. und Heuerverträgen herrührenden Forderungen des
Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen, welche auf einem
nach den Art. 866 und 867 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, als
verschollen anzusehenden Schiffe sich befunden haben, werden fällig mit Ab-
lauf der Verschollenheitsfrist. Das Dienstverhältniß gilt sodann einen halben
Monat nach dem Tage für beendet, bis zu welchem die letzte Nachricht über das
Schiff reicht. ·
Der Betrag der Forderungen ist dem Seemannsamt des Heimathshafens
zu übergeben, welches die Aushändigung an die Empfangsberechtigten zu ver-
mitteln hat. ·
§. 43.
Dem Schiffsmann gebührt Beköstigung für Rechnung des Schiffs von
dem Zeitpunkt des Dienstantritts an. Er darf die verabreichten Speisen und
Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf verwenden und nichts davon veräußern,
vergeuden oder sonst bei Seite bringen.
§. 44.
Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffs Anspruch auf einen, ihrer
Zahl und der Größe des Schiffs entsprechenden, nur für sie und ihre Effekten be-
stimmten wohlverwahrten und genügend zu lüftenden Logisraum