Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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A.

Bedingungen
für

die  der  Nord-Brabant-Deutschen  Eisenbahngesellschaft  zu  Rotterdam

zu  ertheilende  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von

der  preußisch-holländischen  Grenze  bei  Gennep,  einerseits  nach  Cleve,

andererseits  über  Goch  und  Xanten  nach  Wesel  zum  Anschlusse  an  die

Rheinische,  beziehungsweise  Köln-Mindener  Eisenbahn  nebst  Verleihung

des  Rechts  zur  Expropriation  und  zur  vorübergehenden  Benutzung
fremder  Grundstücke.

Artikel  1.

Die  Gesellschaft  ist  bezüglich  des  Baues  und  Betriebes  dieser  in  Preußen
belegenen  Bahnstrecken  dem  gesetzlichen  Aufsichtsrechte  der  preußischen  Regietung
  resp.  des  Deutschen  Reiches,  den  Bestimmungen  des  betreffenden  Staats-Vertrages
  de  dato  Berlin,  den  18.  August  1871,  sowie  den  für  Preußen  resp.
das  Deutsche  Reich  erlassenen  oder  noch  ergehenden  Gesetzen  und  Verordnungen,
insbesondere  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November
  1838  und  dem  Gesetze  vom  16.  März  1867  über  die  Besteuerung  von
Eisenbahnen  unterworfen.

Artikel  2.

Die  Gesellschaft  muß  in  Wesel,  Cleve  oder  Goch  Domizil  wählen  und
in  diesem  Domizil  ein  Organ  bestellen,  welches  sie  dem  Staate  und  dem  Publikum
  gegenüber  in  allen,  die  Bahn  betreffenden  Angelegenheiten  mit  unbeschränkter
  Vollmacht  zu  vertreten  befugt  und  verpflichtet  ist.

Wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die  Gesellschaft  aus
Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  in  Preußen  belegenen  Babnstrecken
geltend  gemacht  werden,  ist  sie  der  preußischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen,  und
sollen  die  gegen  jenes  Gesellschaftsorgan  in  Vertretung  der  Gesellschaft  rechtskräftig
  ergehenden  gerichtlichen  und  Administrativ-  Entscheidungen  ohne  Weiteres
gegen  die  Gesellschaft  verbindlich  und  vollstreckbar  sein.

Behufs  der  technischen  Leitung  des  Baues  und  Betriebes  der  in  Preußen
belegenen  Bahnstrecken  hat  die  Gesellschaft  einen  Beamten  zu  ernennen,  welcher
die  formelle  Qualifikation  zum  Königlich  preußischen  Eisenbahn-Baumeister  besitzen
  muß.  Die  Wahl  dieses  Beamten,  die  ihm  zu  ertheilende  Geschäfts.  Instruktion
  und  die  Bestimmung  seines  in  Preußen  zu  nehmenden  amtlichen  Domizils
  bedarf  der  Genehmigung  des  preußischen  Handelsministeriums.  Diesem
Beamten  kann  zugleich  die  Eingangs  bezeichnete  Vollmacht  ertheilt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  8