Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzu- 
geben, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die 
Gesellschaft an das, ihrerseits auf Erfordern des preußischen Handelsministeriums 
für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnver- 
waltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 
Die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Armee- 
Bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und zu denjenigen Tarifsätzen stattzu- 
finden, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs für die Staatsbahnen 
im Bundesgebiete festgestellt sind oder später festgestellt werden mögen. 
Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber hat die Gesellschaft 
folgende Verpflichtungen: 
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben 
es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen 
der Postverwaltung zu bringen. 
2) Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, mit jedem fahrplanmäßigen 
Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwagen und inner- 
halb desselben  
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen 
und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in 
die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche ein- 
zeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, 
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des 
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben 
geschäftlos zurückkehren, 
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs 
bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. 
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver- 
ständigung auch Postcoupês in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbst- 
kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende 
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zugen, in denen Postwagen 
oder Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Post- 
beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz ein- 
zuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief- und Zei- 
tungs Packeten durch das Zugpersonal verlangt werden. 
3) Für ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des 
Postwagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesell- 
schaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht 
der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete be- 
rechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
4) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postcoupé 
(ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahn- 
Gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Post-
	        
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