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Reichs-Gesetzblatt.
(Nr. 798.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichs- Eisen-
bahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten. Vom 27. Februar 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869,
betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161), nach
Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Deutschen Reichs, für
Elsaß-Lothringen was folgt:
§. 1.
Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen der Eisenbahn-
verwaltung verpflichtet:
1) der Hauptkassenrendant, der zum ständigen Vertreter desselben bestimmte
Hauptkassenbuchhalter, der Hauptkassenkassirer und die Hauptkassendiener,
2) die Verwalter von Stationskassen, Güter- und Gepäckexpeditionskassen
und deren ständige Assistenten, sofern sich dieselben instruktionsmäßig an
der Vereinnahmung und Verausgabung von Geldern zu betheiligen haben,
3) die Verwalter der Betriebsmaterialien-Haupt- und Rebendepots, sowie
der Werkstattsmaterialien-Depots,
4) die Packmeister bei den Personen- und Güterzügen.
§. 2.
Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kau-
tionen beträgt:
1) für
a) den Hauptkassenrendanten .......................... 3000 Thlr.,
b) den als ständigen Vertreter des Rendanten fungirenden Hauptkassen-
buchhalter und den Hauptkassenkassirer
den Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts,
c) die Hauptkassendiener
den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts;
Reichs-Gesehbl. 1872. 10
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1872.