Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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III. Großherzogthum Baden. 
Das Gymnasium zu Baden, 
"  "  " Bruchsal, 
" " " Donaueschingen, 
" " " Lahr, 
" " " Offenburg, 
  "  " "  Tauberbischofsheim. 
IV. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Das Lyzeum zu Eisenberg. 
D. Realschulen zweiter Ordnung. 
I. Königreich Sachsen. 
Die städtische Realschule zu Crimmitschau. 
II. Königreich Württemberg. 
Die Realanstalt zu Eßlingen, 
" " " Heilbronn, 
" " "  Reutlingen, 
" " " Stuttgart, 
" " " Ulm. 
III. Freie Stadt Bremen. 
Die Realschule zu Bremerhaven. 
E. Höhere Bürgerschulen. 
1) Die den Gymnasien und den Realschulen erster Ordnung in den ent- 
sprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen (Militair-Ersatz- 
Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 2 d). 
Großherzogthum Baden. 
Die Realabtheilung des Gymnasiums zu Baden, 
das Realgymnasium zu Lörrach, 
" " " Pforzheim. 
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen 
(Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 2 f). 
I. Rönigreich Preußen. 
a. Provinz Sachsen. 
Die höhere Bürgerschule zu Eilenburg. 
b. Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Hadersleben.
	        
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