Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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c. Provinz Hannover. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Emden. 
II. Königreich Sachsen. 
Die höhere Knabenschule zu Leipzig. 
III. Königreich Württemberg. 
Die Realanstalt zu Biberach, 
" " " Calw, 
" " " Hall, 
" " " Ludwigsburg, 
" " " Nürtingen, 
“ " " Rottweil, 
" " " Tübingen. 
IV. Großherzogthum Baden. 
Die höhere Bürgerschule zu Carlsruhe, 
" " " " Constanz, 
" " " " Freiburg. 
F. Andere Lehranstalten. 
(Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 4.) 
Königreich Sachsen. 
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz. 
  
(Nr. 800.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom 
Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im 
§. 154 Nr. 2 c der Militair-Ersatz-Instruktion  vom 26. März 1868 
bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 3. März 1872. 
Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 14. September 1871 (Reichsgesetz- 
blatt S. 335), sowie in Gemäßheit des §. 154 Nr. 3 der Militair-Ersatz- 
Instruktion vom 26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, 
daß zu denjenigen Gymnasien, deren vom Unterrichte in der griechischen Sprache 
dispensirten Schülern nach Maßgabe des §. 154 Nr. 2 c. a. a. D. ein gül- 
tiges Zeugniß über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen 
Militairdienst ausgestellt werden darf, auch die Gymnasien zu Ratzeburg im Her- 
zogthum Lauenburg, zu Schleiz im Fürstenthum Reuß j. L., zu Bückeburg im 
Fürstenthum Schaumburg-Lippe gehören. 
Berlin, den 3. März 1872. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
 
	        
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