Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 84 — 
(Nr. 808.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung der Kriegsdenkmünze für Kom- 
battanten an Offziere, Aerzte etc. der Marine. Vom 14. März 1872. 
Auf Ihren Vortrag will Ich die Kriegsdenkmünze für Kombattanten am 
statutenmäßigen Bande auch allen den Offizieren, Aerzten und Mannschaften der 
Marine verleihen, welche 
1) auf einem Meiner Schiffe oder Fahrzeuge in dem Kriege von 1870 und 
1871 zu dem Zwecke, um den Feind aufzusuchen, in See gegangen sind, 
2) sich auf solchen Schiffen oder Fahrzeugen befunden haben, die im dienst- 
lichen Auftrage ausgelaufen und in den unmittelbaren Machtbereich der 
französischen Flotte gelangt sind. 
Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Ordre das 
Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 14. März 1872.  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen -OberHofbuchdruckerei. 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.