Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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§. 12. 
Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des Reichs fest- 
gestellten. Grundbesitzes mitzutheilen, auch alljährlich von den im Grundbesitz des 
Reichs stattgehabten Veränderungen Kenntniß zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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