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(Nr. 931.) Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichtages, was folgt:
. §. 1.
Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht
wird, tritt die Verpflichtung des Bundesgebiets zu allen Leistungen für Kriegs-
zwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
Beschränkt sich die Mobilmachung auf einzelne Abtheilungen der bewaff-
neten Macht, so tritt diese Verpflichtung nur bezüglich der mobil gemachten,
augmentirten oder in Bewegung gesetzten Theile derselben, sowie zur Herstellung
der nothwendigen Vertheidigungsanstalten ein.
§. 2.
Diese Leistungen sollen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als
für die Beschaffung der Bedürfnisse nicht anderweitig, insbesondere nicht durch
freien Ankauf, beziehungsweise Baarzahlung oder durch Entnahme aus den
Magazinen gesorgt werden kann.
Für diese Leistungen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Vergütung
aus Reichsmitteln zu gewähren.
§.3 Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden 1.
Leistungen verpflichtet:
1) Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete Macht, einschließlich
des Heegefolges sowie der Stallung für die zugehörigen Pferde, beides,
soweit Räumlichteiten hierfür vorhanden sind
2) Gewährung der Naturalverpflegung für die auf Märschen und in Kan-
tonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des
Heergefolges, sowie der Fourage für die zugehörigen Pferde
3) Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und
Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde
anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespannführer, Wegweiser
und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn- und Brückenbau, zu fortifi-
katorischen Arbeiten, zu Fluß= und Hafensperren und zu Boots- und
Prahmdiensten;
4) Ueberweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke und
vorhandenen Gebäude, sowie der im Gemeindebezirke vorhandenen
Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken, Lagern,
Uebungs- und Bivouaksplätzen, zu fortifikatorischen Anlagen und zu
Fluß- und Hafensperren;
5) Gewährung des im Gemeindebezirke vorhandenen Feuerungsmaterials
und Lagerstrohs für Lager und Bivouaks, sowie
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