Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr. 931.) Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2#. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichtages, was folgt: 
. §. 1. 
Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht 
wird, tritt die Verpflichtung des Bundesgebiets zu allen Leistungen für Kriegs- 
zwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein. 
Beschränkt sich die Mobilmachung auf einzelne Abtheilungen der bewaff- 
neten Macht, so tritt diese Verpflichtung nur bezüglich der mobil gemachten, 
augmentirten oder in Bewegung gesetzten Theile derselben, sowie zur Herstellung 
der nothwendigen Vertheidigungsanstalten ein. 
§. 2. 
Diese Leistungen sollen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als 
für die Beschaffung der Bedürfnisse nicht anderweitig, insbesondere nicht durch 
freien Ankauf, beziehungsweise Baarzahlung oder durch Entnahme aus den 
Magazinen gesorgt werden kann. 
Für diese Leistungen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Vergütung 
aus Reichsmitteln zu gewähren. 
§.3                                                                                                                                                                    Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden 1.  
Leistungen verpflichtet:  
1) Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete Macht, einschließlich 
des Heegefolges sowie der Stallung für die zugehörigen Pferde, beides, 
soweit Räumlichteiten hierfür vorhanden sind 
2) Gewährung der Naturalverpflegung für die auf Märschen und in Kan- 
tonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des 
Heergefolges, sowie der Fourage für die zugehörigen Pferde 
3) Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und 
Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde 
anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespannführer, Wegweiser 
und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn- und Brückenbau, zu fortifi- 
katorischen Arbeiten, zu Fluß= und Hafensperren und zu Boots- und 
Prahmdiensten; 
4) Ueberweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke und 
vorhandenen Gebäude, sowie der im Gemeindebezirke vorhandenen 
Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken, Lagern, 
Uebungs- und Bivouaksplätzen, zu fortifikatorischen Anlagen und zu 
Fluß- und Hafensperren; 
5) Gewährung des im Gemeindebezirke vorhandenen Feuerungsmaterials 
und Lagerstrohs für Lager und Bivouaks, sowie 
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