Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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6) der sonstigen Dienste und Gegenstände, deren Leistung beziehungsweise 
Lieferung das militärische Interesse ausnahmsweise erforderlich machen 
könnte, insbesondere von Bewaffnungs= und Ausrüstungsgegenständen, 
Arznei= und Verbandmitteln, soweit die hierzu erforderlichen Personen 
und Gegenstände im Gemeindebezirke anwesend und beziehungsweise vor- 
handen sind. §.4 
In welchen Fällen und in welchem Umfange die Verpflichtungen des 
§ 3 einzutreten haben, wird auf Requisition der Militärbehörde durch Anordnung 
der nach den Landesgesetzen zuständigen Zivilbehörde bestimmt. Es ist hierbei 
auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. 
In den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, oder welche da, wo 
Kreisverbände nicht bestehen, nach der letzten Volkszählung mindestens 25,000 Seelen 
haben, werden der Regel nach die Requisitionen direkt an den Stadtvorstand gerichtet. 
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde auch sonst die 
Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen 
ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde (§. 6) unmittelbar requiriren. 
Anordnungen wie Regquisitionen sind in der Regel schriftlich zu erlassen 
und müssen die genaue Beeichung der geforderten Leistung enthalten. 
Ueber die erfolgte Leistung ist Bescheinigung auszustellen. 
  
§. 5. 
Für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der geforderten Leistungen 
sind die Gemeinden verantwortlich. Die Weigerung oder Säumniß derselben 
berechtigt die Zivilbehörde, die Leistung zwangsweise herbeizuführen. Bei Gefahr 
im Verzuge ist hierzu auch die Militärbehörde befugt: 
§ 6. 
Die Gemeinden sind berechtigt, behufs Erfüllung der geforderten Leistungen, 
die zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten, sowie die sonst in der 
Gemeinde sich aufhaltenden oder Eigenthum in derselben besitzenden Angehörigen 
des Reichs zu Naturalleistungen und Diensten aller Art heranzuziehen, insbeson- 
dere auch die in den Gemeindebezirken gelegenen Grundstücke und Gebäude, mit 
Ausnahme der landesherrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staatszwecken 
dienenden Gebäude oder Gebäudetheile, zu benutzen und sich nöthigenfalls zwangs- 
weise in deren Besitz zu setzen. 
Die in der Gemeinde durch die Leistungen etwa entstehenden Baarkosten 
sind von den zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten aufzubringen. 
Die Gemeinden sind berechtigt, Naturalquartier und Verpflegung für eigene 
Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch von 
unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung 
zur Naturalleistung (Absatz 1) umzulegen. 
§. 7. 
Die Gemeinde hat den nach §. 6 mit Naturalleistungen oder Diensten in 
Anspruch Genommenen Vergütung in dem Umfange zu gewähren, in welchem 
die letztere nach den folgenden Bestimmungen vom Reiche gewährt wird.
	        
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