Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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durch das Gesetz über die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung 
von Festungen, vom 21. Dezember 1871, überhaupt ausgeschlossen ist. 
Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung forkifikatorischer Anlagen im 
Falle der Armirung einer Festung in Anspruch genommen worden sind, nach 
eingetretener Desarmirung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Feststellung der 
Entschädigung für die Abtretung des Eigenthums im Wege des für Enteignungen 
vorgeschriebenen Verfahrens. §. 15. 
Die Vergütung für alle in den §§. 9 bis 14 nicht genannten Kriegs- 
leistungen erfolgt nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden 
Durchschnittspreisen. §. 16.  
Durch Beschluß des Bundesrathes kann, falls der Unterhalt für die be- 
waffnete Macht auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, die Lieferung des Be- 
darfs an lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der 
Kriegsmagazine angeordnet werden (Landlieferungen). 
§. 17. 
Die Verpflichtung zu den im §. 16 bezeichneten Leistungen liegt Lieferungs- 
verbänden ob, welche von den einzelnen Bundesstaaten unter Rücksichtnahme auf 
angemessene Leistungsfähigkeit und thunlichst im Anschlusse an die bestehende 
Bezirkseintheilung zu bilden sind. 
Für Staaten von geringem Gebietsumfange kann von der Bildung beson- 
derer Verbände Abstand genommen werden, in welchem Falle die Lieferungs- 
pflicht dem Staate als solchem obliegt. 
Innerhalb des bisherigen Geltungsgebietes des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen vom 11. Mai 1851 (Bundes- Gesetzbl. von 1867 S. 125) sind bis 
zur anderweiten Regelung die Kreise und gleichartigen Verbände als Lieferungs- 
verbände beizubehalten. 
Den Umfang der Lieferungen und die Lieferungsverbände, von welchen 
dieselben zu leisten sind, hat der Bundesrath festzusetzen. 
Bei Feststellung der Lieferungen und bei der Untervertheilung ist darauf 
Rücksicht zu nehmen, daß den einzelnen Lieferungsverbänden nur die Lieferung 
solcher Gegenstände und Quantitäten auferlegt wird, die sich in deren Bereiche 
in natura vorfinden. 
§§. 18. 
Die Bestimmungen der §§. 6 und 7 finden auf Landlieferungen analoge 
Anwendung         
Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen gefor- 
derten Leistungen der Vermittelung der Gemeinden bedienen. 
§. 19. 
Die Feststellung der für geliefertes lebendes Vieh zu gewährenden Vergü- 
tung erfolgt durch sachverständige Schätzung unter Anwendung der Bestinunun- 
gen des §. 33 nach den im Frieden ortsüblichen Preisen. 
II. .
	        
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