Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 243 — 
6) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel (Nr. 15 b. 1.) mit 20 Sgr. 
= Fl. 10 kr.; 
7) andere Maschinen, und zwar, je nachdem der nach dem Gewichte 
überwiegende Bestandtheil besteht: 
a) aus Holz (Nr. 15b. 2a) ......... 
ß) aus Gußeisen (Nr. 15 b. 2ß.) 
y) aus Schmiedeeiesen oder Stahl (Nr. 15b.  = 10 Sgr. = 35 Kr. 
2y. ) . . . . . .. 
8) Eisenbahnfahrzeuge weder mit Leder noch mit Polsterarbeit (aus 
 Nr. 15c 1.) vom Werthe 6 pst.; 
9) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmen- 
blättern: 
1) ohne Garnitur (Nr. 35c. 1.) für den Zentner mit 4 Thlr. 
oder 7 Fl., 
2) mit Garnitur, auch dergl. aus Holsspan  Nr 35c. 2.) für den 
Zentner mit 30 Thlr. oder 52 Fl. 30 kr. 
An Tara wird vergütet vom Zentner Bruttogewicht: 
20 Pfund in Kisten, 
9 Pfund in Ballen. 
IV. Die Anmerkung zu Nr. 31 c. und d. kommt in Wegfall. 
V. Sämmtliche vorstehend sub III. Nr. 3 bis inkl. 8 aufgeführten Gegen- 
stände werden vom 1. Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit. 
VI. Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot (Nr. 25 q. 1.) werden vom 
1. Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit. 
§. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1873 in Kraft. 
§. 3. 
Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem 
Bundesrathe Beschluß gefaßt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel- 
Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.