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Benennung der Gegenstände.
Abfälle:
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und
von verzinntem Eisenblech (Weißblech); von Glashütten, auch Scher-
ben von Glas= und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von
Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge;
von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und
sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfällel
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thier-
flechsen; Treber; Branntweinspülig, Spreu; Kleie; Steinkohlen-
asche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: aus.
gelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Juckererde.
Anmerk. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere
Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung zoll-
frei zugelassen.
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lum-
pen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papier-
späne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes
Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie ... ... .. ... .. . ... ...
Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie bei Rohstoffe,
von welchen sie herstammen, behandelt.
Baumwolle und Baumwollenwaaren:
a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwollwatte
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle
oder anderen Thierhaaren:
1) ein, und zweidrähtiges,
ao rohes ......,...........
ß) gebleichtes oder gefärbtes..........................
2) drei- und mehrdrähtiges, ,roh, gebleicht oder gefärbt.......
e) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen