Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

Benennung der Gegenstände. 
  
  
3) feine:  
a ) aus feinem Eisenguß, polirkem Eisen oder Stahl, oder 
aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Ma- 
terialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen, 
als: Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, 
Stricknadeln, Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfeger- 
arbeit 2c., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter 
ß genannen ..................... 
 Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen un- 
edlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus un- 
edlen Metallen; Gewehre aller Art. .. .. ... ... .. .... 
ß) 
— 
7. Erden, Erze und edle Metalle: 
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder 
gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegen- 
stände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Me- 
talle gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden 
silberhaltigen Scheidemünze ,.................... 
8. Flach- und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme 
der Beumwolle „ roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch 
Abfälle :: 
9. Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues: 
a) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte 
b) Sämereien und Beeren: 
1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel... .. . ... 
2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oelsämereien; frische 
Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse. .. .. 
c) Garten= und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Kartoffeln; 
Wurzeln, frische; Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Toöpfen 
oder Kübeln; Heu; Stroh; Schilf ....... . ......... ........ ...
	        
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