Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr. 974.) Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement. Vom 1. Dezember 1873. 
Auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung der 
Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß= Lothringen (Reichs-Gesetzbl. S. 161), 
und auf Grund des §. 15 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai. 
1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) hat der Bundesrath beschlossen, das Reglement zur 
Ausführung des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 28. Mai 1870 
(Bundes-Gesetzbl. S. 275) durch den folgenden Nachtrag zu ergänzen: 
Nachtrag 
zum Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der 
bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2, 3, 60, 8, 24, 34 
und 35 des Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden. 
(Anlage D.) 
Elsaß-Lothringen. 
(Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste be- 
ginnt): der Oberpräsident. « 
(Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) 
(Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
(Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des 
Wahllokals.) 
a) in den Gemeinden der Landkreise: der Kreisdirektor; 
b) in den Stadtkreisen: der Bezirkspräsident. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.) 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.) 
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars): 
der Bezirkspräsident. 
Berlin, den 1. Dezember 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
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