Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr. 975.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen und der 
landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Gold- 
münzen. Vom 6. Dezember 1873. 
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen 
getroffen: 
 §. 1. 
Vom 1. April 1874 an gelten sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Ge- 
setzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 404) geprägten Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten nicht 
ferner als gesetzliches Zahlungsmittel. 
Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauf- 
tragten Kassen niemand verpflichtet, diese Goldmünzen in Zahlung zu nehmen. 
Von demselben Zeitpunkte ab verlieren die landesgesetzlich den inländischen 
Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen die Eigenschaft als gesetzliches 
Zahlungsmittel. Eine Einlösung derselben findet nicht statt. · 
§.2. 
Die im Umlaufe befindlichen Landesgoldmünzen werden in den Monaten 
April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes- Centralbehörden zu be- 
zeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche die Goldmünzen geprägt 
haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem 
in den §§. 3 und 4 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen 
Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichsgoldmünzen, bezw. 
Landessilbermünzen umgewechselt. 
Nach dem 30. Juni 1874 werden Landesgoldmünzen auch von diesen 
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
. §.3. 
Die Einlösung der nachstehend verzeichneten Goldmünzen erfolgt zu dem 
dabei vermerkten festen Werthverhältnisse: 
preußische Friedrichsd'or zu .................. ... 5 Thlr. 20 Sgr., 
kurhessische Pistolen zu .. 5.20 
württembergische, badische, Großherzoglich hessische 
Zehn-- und Fünf- Guldenstücke zu 10 Fl. bezw. 5 Fl. — Kr., 
württembergische Dukaten (Prägung seit 1840) zi 5. 45 
badische Dukaten (Prägung seit 1837, sog. Rhein- 
golddukatennudn. 5.35 
badische 500-Kreuzerstücke u... -8. 20 
KG. 4. 
Flr alle im §. 3 nicht aufgeführten Goldmünzen deutscher Bundesstaaten 
wird lediglich der Werth ihres Gehaltes an feinem Golde mit 1395 Mark oder 
465 Thaler für das Pfund Feingold vergütet.
	        
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