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9. Juli 1873) werden der Frank zum Werthe von 0,8 Mark, die übrigen
Münzen der Frankenwährung zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß
zum Frank berechnet.
§. 5.
Dem Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 tritt folgende Be-
stimmung hinzu:
An Stelle der Reichsmünzen sind in Elsaß-Lothringen folgende Münzen
der Frankenwährung bis zur Außerkurssetzung zu den daneben bezeichneten
Werthen bis zu den im Artikel 9 Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung
zu nehmen:
a) an Stelle der Reichs-Nickel- und Kupfermünzen:
Fünfcentimen-Stücke zum Werthe von 4 Pfenn.
Zehncentimen-Stücke 8
Zwanzigcentimen-Stückeee 16
b) an Stelle der Reichs-Silbermünzen:
Fünfzigcentimen-Stücke zum Werthe von 40 Pfenn.
Einfrank-Stücke 80
Zweifranken-Stücke 1 Mark 60
Auch die Reichs- und die Landeskassen sind nicht verpflichtet, die vorstehend
bezeichneten Münzen der Frankenwährung in höheren als den im Artikel 9
Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung zu nehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. November 1874.
L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Die im §. 1 bezeichneten Reichsgesetze vom 4. Dezember 1871 und vom
9. Juli 1873 sind hier nicht wiederholt abgedruckt worden.