Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

— 49 — 
Auf diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loosnummer in 
dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst 
gelangen, kann in den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden, jedoch 
nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf des Jahres in 
anderer Weise nicht gedeckt werden kann. Die im dritten Jahre übrig bleiben- 
den Militärpflichtigen werden der Ersatzreserve überwiesen. 
§. 14. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflich- 
tung, sich spätestens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem sie das 
23. Lebensjahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann 
ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechen- 
dem Kriege müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche 
bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung 
sofort zum Heeresdienst stellen. 
Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Be- 
rechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste; nach Befinden der Ersatzbehörde 
kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden. 
Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig frei- 
willigen Dienst berechtigen. 
§. 15. 
Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd 
dienstunbrauchbar befunden werden, sind vom Militärdienst und von jeder wei- 
teren Gestellung vor die Ersatzbehörden zu befreien. 
§. 16. 
Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt 
dienstbrauchbar befunden werden, sind der Ersatzreserve zu überweisen. 
§. 17. 
Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Militär- 
dienst oder mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden 
vorläufig zurückgestellt, und falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueber- 
zähligen ihres Jahrganges (§. 13) gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt. 
Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritten Dienstpflichtjahres nicht 
dienstfähig werden, so werden sie der Ersatzreserve überwiesen. 
Die für den Militärdienst erforderliche Körpergröße wird durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt. 
§. 18. 
Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit 
dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen wel- 
cher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher 
Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung 
sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe 
oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.