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S. 53. .
Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der
Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im §. 20 Nr. 1 bis 5 be-
zeichneten Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist.
Ueber die Zulässigkeit des Gesuches entscheidet nach Begutachtung der Ver-
hältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission der kommandirende
General desjenigen Armee-Korps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht
genügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (§. 30 Nr. 3c.) Landes- oder
Provinzialbehörde seines Heimathsbezirkes.
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen
Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die
frühere Entlassung nothwendig macht.
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben
diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung.
§. 54.
Die zur Disposition der Ersatzbebörden entlassenen Soldaten gehören bis
zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zu den Mannschaften des
Beurlaubtenstandes (V. Abschnitt).
Ueber das fernere Militärverhältniß der zu ihrer Disposition entlassenen
Mannschaften entscheiden die Ersatzbehörden nach denselben Grundsätzen, wie über
die noch nicht eingestellten Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklassen.
Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als Ein-
jährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so sollen sie nicht von neuem für
den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie der Verpflichtung,
deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem Militärdienst begründete, sich entziehen
und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
V. Abschnitt.
Vom Beurlaubtenstande und der Ersatzreserve erster Klasse.
§. 56.
Zum Beurlaubtenstande gehören:
1) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und
Landwehr;
2) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen
(§. 34 );
3) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Dispo-
sition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 54);
4) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile
beurlaubten Mannschaften.
§ 57.
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung den
zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Anordnungen unterworfen.
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor-
gesetzten und namentlich Einberufungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können.