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züglichen Vorschriften im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs
vom 20. Juni 1872 auf sie Anwendung.
6) Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche sich der ihnen auf Grund
des Gesetzes auferlegten Kontrole entziehen, werden mit Geldstrafe bis zu
sechszig Mark oder Haft bis zu acht Tagen bestraft. Abgesehen von den
hiernach zu verhängenden Strafen können sie unter Verlängerung ihrer
Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die
Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so werden sie entsprechend weiter
zurückversetzt, jedoch niemals über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus.
7) Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche nach erfolgter Aus-
wanderung vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden,
treten in den Jahrgang wieder ein, welchem sie ohne die stattgehabte Aus-
wanderung angehört haben würden.
8) Außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die Zeit eines Krieges oder
einer Kriegsgefahr (§. 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1870, Bundes-Gesetzbl.
S. 355) bedürfen sie keiner Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch
verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde
Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im §. 360
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.
§. 70.
Alle Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Be-
reiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Militärbehörden bei der Kontrole und bei Re-
gelung der Militärverhältnisse der Personen des Beurlaubtenstandes und der
Ersatzreserve erster Klasse, insbesondere auch bei Einberufung derselben zum Dienst,
zu unterstützen.
Schlußbestimmungen.
§. 71.
Die Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten II., IV. und V. dieses
Gesetzes erläßt der Kaiser. §. 72.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter
III. §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom
21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Mai 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).