Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§.  47.

Die  Bestimmungen  der  Staatsverträge  über  die  den  Konsuln  fremder
kuteleen  in  Bergungsfällen  zustehenden  Rechte  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht
berührt.

§.  48.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1875  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  17.  Mai  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.