Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

416  Aus  der  Reichs-Gewerbeordnung.

§5§  367.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig
Alark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

13.  wer  trotz  der  polizeilichen  Aufforderung  es
unterläßt,  Gebäude,  welche  den  Einsturz  drohen,  auszubessern
  oder  niederzureißen;

14.  wer  Bauten  oder  Ausbesserungen  von  Gebäuden,
Brunnen,  Brücken,  Schleusen  oder  anderen  Bauwerken
vornimmt,  ohne  die  von  der  Polizei  angeordneten  oder
sonst  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen;

15.  wer  als  Bauherr,  Baumeister  oder  Bauhandwerker
  einen  Bau  oder  eine  Ausbesserung,  wozu  die
polizeiliche  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne  diese  Genehmigung
  oder  mit  eigenmächtiger  Abweichung  von
dem  durch  die  Behörde  genehmigten  Bauplane  ausführt
  oder  ausführen  läßt.

§  368.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder
mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  wird  bestraft:

3.  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  eine  neue  Feuerstätte
  errichtet  oder  eine  bereits  vorhandene  an  einen
anderen  Ort  verlegt.

2.  Aus  der  Reichs-Gewerbeordnung  in  der  Fassung
vom  1.  Juni  1891.
(RGBl.  S.  261  ff.)

§  105b.  Im  Betriebe  von  Bergwerken,  Salinen,
Aufbereitungsanstalten,  Brüchen  und  Gruben,  von  Hüttenwerken,
  Fabriken  und  Werkstätten,  von  Zimmerplätzen
und  anderen  Bauhöfen,  von  Werften  und  Ziegeleien,
sowie  bei  Bauten  aller  Art  dürfen  Arbeiter  an  Sonnund
  Festtagen  nicht  beschäftigt  werden.  Die  den  Arbeitern
zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  für  jeden  Sonnund
  Festtag  vierundzwanzig,  für  zwei  aufeinanderfolgende
  Sonn=  und  Festtage  sechsunddreißig,  für  das
Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfest  achtundvierzig  Stunden
  zu  dauern.  Die  BRuhezeit  ist  von  zwölf  Uhr  nachts