416 Aus der Reichs-Gewerbeordnung.
§5§ 367. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig
Alark oder mit Haft wird bestraft:
13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es
unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern
oder niederzureißen;
14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden,
Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken
vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder
sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen;
15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker
einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die
polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung
oder mit eigenmächtiger Abweichung von
dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt
oder ausführen läßt.
§ 368. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder
mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte
errichtet oder eine bereits vorhandene an einen
anderen Ort verlegt.
2. Aus der Reichs-Gewerbeordnung in der Fassung
vom 1. Juni 1891.
(RGBl. S. 261 ff.)
§ 105b. Im Betriebe von Bergwerken, Salinen,
Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken,
Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen
und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien,
sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonnund
Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern
zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonnund
Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinanderfolgende
Sonn= und Festtage sechsunddreißig, für das
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest achtundvierzig Stunden
zu dauern. Die BRuhezeit ist von zwölf Uhr nachts