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§. 56.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer der Ver-
botsbestimmung des §. 43 zuwider, Noten inländischer Banken, oder Noten oder
sonstige Geldzeichen inländischer Korporationen außerhalb desjenigen Landes-
gebiets, für welches dieselben zugelassen sind, zur Leistung von Zahlungen ver-
wendet.
§. 57.
Mit Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu fünftausend Mark wird bestraft,
wer der Verbotsbestimmung in §. 11 zuwider, ausländische Banknoten oder
sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen auslän-
discher Korporationen, Gesellschaften oder Privaten, welche ausschließlich oder
neben anderen Werthbestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen
Landeswährung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.
Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der Geldstrafe
Gefängniß bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ist strafbar.
§. 58.
Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer den Bestim-
mungen im §. 42 zuwider, für Rechnung von Banken als Vorsteher von Zweig-
anstalten oder als Agent Bankgeschäfte betreibt oder mit Banken als Gesell-
schafter in Verbindung tritt.
Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank, welche
den Bestimmungen des §. 7 entgegenhandeln, oder welche dem Verbote des
§. 42 zuwider
a) Zweiganstalten oder Agenturen bestellen,
oder
b) die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bankhäusern
betheiligen.
§. 59.
Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden:
1. wenn sie in den durch die Bestimmungen des §. 8 vorgeschriebenen
Veröffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank
unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft;
2. wenn sie durch unrichtige Aufstellung der im §. 10 vorgeschriebenen
Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf zu gering angeben,
mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen der hinterzogenen
Steuer gleichsteht, mindestens aber fünfhundert Mark beträgt;
3. wenn die Bank mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben befugt ist,
mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des zuviel aus-
gegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber fünftausend Mark
beträgt.