Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 195 — 
§. 56. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer der Ver- 
botsbestimmung des §. 43 zuwider, Noten inländischer Banken, oder Noten oder 
sonstige Geldzeichen inländischer Korporationen außerhalb desjenigen Landes- 
gebiets,  für welches dieselben zugelassen sind, zur Leistung von Zahlungen ver- 
wendet. 
§. 57. 
Mit Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu fünftausend Mark wird bestraft, 
wer der Verbotsbestimmung in §. 11 zuwider, ausländische Banknoten oder 
sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen auslän- 
discher Korporationen, Gesellschaften oder Privaten, welche ausschließlich oder 
neben anderen Werthbestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen 
Landeswährung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet. 
Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der Geldstrafe 
Gefängniß bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ist strafbar. 
§. 58. 
Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer den Bestim- 
mungen im §. 42 zuwider, für Rechnung von Banken als Vorsteher von Zweig- 
anstalten oder als Agent Bankgeschäfte betreibt oder mit Banken als Gesell- 
schafter in Verbindung tritt. 
Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank, welche 
den Bestimmungen des §. 7 entgegenhandeln, oder welche dem Verbote des 
§. 42 zuwider 
a) Zweiganstalten oder Agenturen bestellen, 
oder 
b) die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bankhäusern 
betheiligen. 
§. 59. 
Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden: 
1. wenn sie in den durch die Bestimmungen des §. 8 vorgeschriebenen 
Veröffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank 
unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängniß bis zu drei Monaten 
bestraft; 
2. wenn sie durch unrichtige Aufstellung der im §. 10 vorgeschriebenen 
Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf zu gering angeben, 
mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen der hinterzogenen 
Steuer gleichsteht, mindestens aber fünfhundert Mark beträgt; 
3. wenn die Bank mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben befugt ist, 
mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des zuviel aus- 
gegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber fünftausend Mark 
beträgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.