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I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht
werden können:
1. die im §. 1 unter I. bis V. bezeichneten und die ihnen nach §. 19
gleichgestellten Beamten für das Kilometer 13 Pf. und für jeden
Zu- und Abgang 3 Mark.
Hat einer der im §. 1 unter I. bis IV. bezeichneten Beamten
einen Diener auf die Reise mitgenommen, so kann er für den-
selben 7 Pf. für das Kilometer beanspruchen,
2. die im §. 1 unter VI. bezeichneten und die ihnen nach §. 19 gleich-
gestellten Beamten für das Kilometer 10 Pf. und für jeden Zu-
und Abgang 2 Mark,
3. die Unterbeamten für das Kilometer 7 Pf. und für jeden Zu-
und Abgang 1 Mark;
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen
zurückgelegt werden können:
1. die im §. 1 unter I. bis IV. bezeichneten und die ihnen nach §. 19
gleichgestellten Beamten 60 Pf.,
2. die im §. 1 unter V. und VI. bezeichneten und die ihnen nach
§. 19 gleichgestellten Beamten 40 Pf.,
3. die Unterbeamten 30 Pf.
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung.
Haben erweislich höhere Fuhrkosten als die unter I. und II. festgesetzten
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
§. 5.
Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet.
Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach
einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg un-
getheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.
§. 6.
Für Geschäfte am Wohnort des Beamten werden weder Tagegelder noch
Fuhrkosten gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnorts in
geringerer Entfernung als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch
außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder
waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, aufzuwenden,
so sind die Auslagen zu erstatten. ·
Für einzelne Ortschaften kann durch den Reichskanzler bestimmt werden,
daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden
Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.
§. 7.
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für
ein volles Kilometer gerechnet.
§. 8.
Beamte, welche zum Zweck von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirks
neben oder in ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Tagegelder oder Fuhr-
kosten oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, erhalten Tage-