Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Nach dem 30. April 1876 werden derartige Münzen auch von diesen 
Kassen weder in Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen. 
§. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 10. Dezember 1875. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
 
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 

	        
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