— 29 —
eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Ein-
tragung zu vermerken.
§. 27.
Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird,
so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermit-
telung des Sachverhalts erfolgen.
Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher
die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.
Dritter Abschnitt.
Erfordernisse der Eheschließung.
§. 28.
Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Ehe-
schließenden erforderlich. .
Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten
zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechs-
zehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig.
§. 29.
Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn das fünf-
undswanzigste , die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat,
der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der
Mutter und. wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes.
Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung
des Vormundes.
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben
zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt ist.
Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minderjährigen nicht
erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen.
Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familien.
rathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht.
§. 30.
Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen für
vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung.
§. 31.
Bei angenommenen Kindern tritt an Stelle des Vaters (§. 29) derjenige,
welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in denjeni-
gen Theilen des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch eine An-
nahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden
können.