Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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eines  Betheiligten  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen  Eintragung
  zu  vermerken.

§.  27.

Wenn  die  Anzeige  eines  Geburtsfalles  über  drei  Monate  verzögert  wird,
so  darf  die  Eintragung  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  nach  Ermittelung
  des  Sachverhalts  erfolgen.

Die  Kosten  dieser  Ermittelung  sind  von  demjenigen  einzuziehen,  welcher
die  rechtzeitige  Anzeige  versäumt  hat.

Dritter  Abschnitt.
Erfordernisse  der  Eheschließung.

§.  28.
Zur  Eheschließung  ist  die  Einwilligung  und  die  Ehemündigkeit  der  Eheschließenden

  erforderlich.    .
Die  Ehemündigkeit  des  männlichen  Geschlechts  tritt  mit  dem  vollendeten
zwanzigsten  Lebensjahre,  die  des  weiblichen  Geschlechts  mit  dem  vollendeten  sechszehnten

  Lebensjahre  ein.  Dispensation  ist  zulässig.

§.  29.

Eheliche  Kinder  bedürfen  zur  Eheschließung,  so  lange  der  Sohn  das  fünfundswanzigste
  ,  die  Tochter  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,
der  Einwilligung  des  Vaters,  nach  dem  Tode  des  Vaters  der  Einwilligung  der
Mutter  und.  wenn  sie  minderjährig  sind,  auch  des  Vormundes.

Sind  beide  Eltern  verstorben,  so  bedürfen  Minderjährige  der  Einwilligung
des  Vormundes.    

Dem  Tode  des  Vaters  oder  der  Mutter  steht  es  gleich,  wenn  dieselben
zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande  sind,  oder  ihr  Aufenthalt

dauernd  unbekannt  ist.    

Eine  Einwilligung  des  Vormundes  ist  für  diejenigen  Minderjährigen  nicht
erforderlich,  welche  nach  Landesrecht  einer  Vormundschaft  nicht  unterliegen.

Inwiefern  die  Wirksamkeit  einer  Vormundschaftsbehörde  oder  eines  Familien.
rathes  stattfindet,  bestimmt  sich  nach  Landesrecht.

§.  30.

Auf  uneheliche  Kinder  finden  die  im  vorhergehenden  Paragraphen  für
vaterlose  eheliche  Kinder  gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.  

§.  31.

Bei  angenommenen  Kindern  tritt  an  Stelle  des  Vaters  (§.  29)  derjenige,
welcher  an  Kindesstatt  angenommen  hat.  Diese  Bestimmung  findet  in  denjenigen
  Theilen  des  Bundesgebietes  keine  Anwendung,  in  welchen  durch  eine  Annahme
  an  Kindesstatt  die  Rechte  der  väterlichen  Gewalt  nicht  begründet  werden
können.