Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm 
die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt 
oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Ab- 
weichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart 
der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer 
Weise die Persönlichkeit der Betheiligten festgestellt wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung 
über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden 
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend 
festgestellt erscheinen. 
§. 46. 
Das Aufgebot ist bekannt zu machen: 
1. in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren 
Wohnsitz haben; 
2. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb 
seines  gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines 
jetzigen Aufenthalts;  
3. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs 
Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes. 
Die Bekanntmachung hat die Vor- und Familiennamen, den Stand oder 
das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten. 
 Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeindehause, oder 
an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle 
auszuhängen. 
§. 47. 
Ist einer der Orte, an welchem nach §. 46 das Aufgebot bekannt zu 
machen ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewir- 
kenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal 
in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder ver- 
breitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem 
Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. 
Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betref- 
fenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem 
Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei. 
§. 48. 
Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die 
Eheschließung abzulehnen. 
§. 49. 
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen 
werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Beschei- 
migung dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt 
ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. 

	        
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