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Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es zur Trennung einer
Ehe einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten
bedarf, werden hierdurch nicht berührt.
Fünfter Abschnitt.
Beurkundung der Sterbefälle.
§. 56.
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standes-
beamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen.
§. 57.
Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein solches
nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung
oder Behausung der Sterbefall ereignet hat.
§. 58.
Die §§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbe-
fälle zur Anwendung.
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die
Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde.
§. 59.
Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An-
zeigenden;
2. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
3. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn-
ort und Geburtsort des Verstorbenen;
4. Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Ver-
storbene ledig gewesen sei;
5. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern
des Verstorbenen.
Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung zu
vermerken. §. 60
Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der
Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdi-
gung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbe-
falles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sach-
verhaltes erfolgen.