— 62 —
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe
darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die
Handlung selbst angedrohte.
§. 112.
Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des Deutschen Heeres oder
der Kaiserlichen Marine, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht
Gehorsam zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubten-
stande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu
folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 113.
Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen
und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Ver-
fügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer
einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thät-
lich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren
bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu
Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein.
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen,
welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mann-
schaften der bewaffneten Macht, oder gegen Mannschaften einer Gemeinde., Schutz-
oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.
§. 114.
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder
einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu
nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei
Jahren ein.
§. 115.
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher eine der in den
§§. 113 und 114 bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen
wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter sechs
Monaten bestraft.
Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den
§. 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt
werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter sechs Monaten ein.
§. 116.
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte
Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten