Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Zu  Art.  259  des  Strafgesetzbuches  Thl.  I.  231

nur  der  Verkauf  einer  solchen  Sache  gemeint  sein,
deren  Eigenthum  der  Betrüger  selbst  bereits  vorher
in  rechtswirksamer  Weise  auf  einen  anderen  übertraen
  hatte.  Der  betrügliche  Weiterverkauf  einer  Sache,
über  welche  man  zwar  mit  einem  Anderen  bereits
einen  Kaufvertrag  abgeschlossen  hat,  ohne  daß  es
jedoch  zu  einer  Uebereignung  der  Sache  an  denselben
gekommen  wäre,  kann  somit  nicht  hieher  gezogen
werden  27),  auch  wenn  der  Verkäufer  bei  diesem
zweiten  Verkaufe  die  entschiedene  Absicht  hatte,  den
zweiten  Käufer  um  das  Kaufgeld  zu  prellen  28).
In  der  That  läßt  sich  auch  nur  der  Verkauf  einer
auf  gültige  Art  bereits  in  fremdes  Eigenthum  übertragenen
  Sache  mit  dem  Verkaufe  einer  nicht  mehr
vorhandenen  auf  gleiche  Linie  stellen.
3)  Strafbar  ist  ferner  der  betrügerische  Verkauf
einer  Waare  von  ganz  anderer  Gattung  und
Materie  als  wofür  selbe  ausgegeben  wird  27).

Eigenthum  der  Sache  wirklich  von  einer  Hand  in  die
andere  geht,  in  breiterem  Verstand  aber  auch  alle
andern  Handlungen  begreift,  wodurch  das  Eigenthum
nur  beschwert  oder  geschmälert  wird.“  —  Was
weiter  folgt,  ist  ein  gedankenlos  angehängtes  Exzerpt.
37)  'L.  67  D.  V.  S.  (50,  16).  Alienalum  non  proprie
dicilur,  quod  adhuc  in  dominio  vendiloris  manet.—
Der  Cod.  crim.  v.  J.  1751  Thl.  1,  Kap.  9  F.  2,
zählt  freillch  unter  den  mit  willkürlicher  Strafe  bedrohten
  Fälschungen  auch  den  Fall  auf,  wenn  man
eigenes  Gut  doppelt  verpfändet  oder  verhandelt.
Vorbehaltlich  der  S.  225  bezeichneten  Voraussetzung.
Der  von  Feuerbach  verfaßte  Entwurf  eines  allgemeinen
  bürgerl.  GB.  für  das  KR.  Bayern  v.  J.
1809,  Buch  Ill  Tit.  3  §.  1171  hebt  als  wesentlichen
Frrthum,  der  das  Geschäft  ungültig  macht,  den  Irrthum
  „über  die  Substanz  und  Materie  der  Sache“
hervor.  Vgl.  Uber  den  Irrthun  hinsichtlich  der  Substanz
der  Sache,  welcher  den  Vertrag  ungültig  macht,
Savigny,  System  III  §.  137.  Die  römische  Jurisprudenz
  über  diesen  Punkt  ist  für  die  Auslegung
des  Sto#B.  nur  bedingt  brauchbar.

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