Zu Art. 259 des Strafgesetzbuches Thl. I. 231
nur der Verkauf einer solchen Sache gemeint sein,
deren Eigenthum der Betrüger selbst bereits vorher
in rechtswirksamer Weise auf einen anderen übertraen
hatte. Der betrügliche Weiterverkauf einer Sache,
über welche man zwar mit einem Anderen bereits
einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, ohne daß es
jedoch zu einer Uebereignung der Sache an denselben
gekommen wäre, kann somit nicht hieher gezogen
werden 27), auch wenn der Verkäufer bei diesem
zweiten Verkaufe die entschiedene Absicht hatte, den
zweiten Käufer um das Kaufgeld zu prellen 28).
In der That läßt sich auch nur der Verkauf einer
auf gültige Art bereits in fremdes Eigenthum übertragenen
Sache mit dem Verkaufe einer nicht mehr
vorhandenen auf gleiche Linie stellen.
3) Strafbar ist ferner der betrügerische Verkauf
einer Waare von ganz anderer Gattung und
Materie als wofür selbe ausgegeben wird 27).
Eigenthum der Sache wirklich von einer Hand in die
andere geht, in breiterem Verstand aber auch alle
andern Handlungen begreift, wodurch das Eigenthum
nur beschwert oder geschmälert wird.“ — Was
weiter folgt, ist ein gedankenlos angehängtes Exzerpt.
37) 'L. 67 D. V. S. (50, 16). Alienalum non proprie
dicilur, quod adhuc in dominio vendiloris manet.—
Der Cod. crim. v. J. 1751 Thl. 1, Kap. 9 F. 2,
zählt freillch unter den mit willkürlicher Strafe bedrohten
Fälschungen auch den Fall auf, wenn man
eigenes Gut doppelt verpfändet oder verhandelt.
Vorbehaltlich der S. 225 bezeichneten Voraussetzung.
Der von Feuerbach verfaßte Entwurf eines allgemeinen
bürgerl. GB. für das KR. Bayern v. J.
1809, Buch Ill Tit. 3 §. 1171 hebt als wesentlichen
Frrthum, der das Geschäft ungültig macht, den Irrthum
„über die Substanz und Materie der Sache“
hervor. Vgl. Uber den Irrthun hinsichtlich der Substanz
der Sache, welcher den Vertrag ungültig macht,
Savigny, System III §. 137. Die römische Jurisprudenz
über diesen Punkt ist für die Auslegung
des Sto#B. nur bedingt brauchbar.
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