Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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4)  die  Kommission  darf  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  Großherzoglicher
Kammer  innerhalb  ihres  Geschaͤftsbereichs  Vergleiche  abschließen;

5)  auch  darf  die  Kommission  in  ihrem  Geschaͤftsbereiche  in  der  Regel  selbstständig,
  d.  h.  ohne  Dazwischenkunft  Großherzoglicher  Kammer,  mit  allen
Landes-Kollegien,  Immediat-Kommissionen  und  Deputationen  in  den  der
Stellung  der  Kommission  angemessenen  Formen  verkehren.

III.  1)  Der  Sitz  dieser  Kommission,  welche  den  Amtsnamen:  Großherzoglich
  Sächsische  Kameral-Vermessungs-Kommission  führt,  ist  in  Weimar.
2)  Chef  derselben  ist  der  Großherzogliche  Kammer-Geometer  D.  ph.
Gustav  Herbst.
8)  Als  Gehülfen  werden  demselben  zwei  verpflichtete  Geometer,  der  Geometer
  Julius  Volmar  und  ein  noch  zu  wählender,  beigegeben.
Weimar  den  20.  April  1844.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
von  Rott.

V.  Es  wird  die  Vollstreckung  erkannter  Freiheitsstrasen  von  den  Angeschuldigten
  haufig  dadurch  aufgehalten,  daß  dieselben  auch  nach  Erledigung  der
gesetzlich  zuldssigen  Rechtomittel  noch  Vorstellungen  bei  uns  einreichen  und  dadurch
  den  Untersuchungsrichter  zur  weitern  Suspension  der  Strafoollstreckung
veranlassen.

Da  aber  in  solchen  Fällen  lediglich  im  Wege  der  höchsten  Gnade  eine
Strafmilderung  eintreten  kann,  so  weisen  wir  die  Kriminal-Gerichte  und  übrigen
  Gerichtsstellen  unsers  Bereiches  hierdurch  an,  überall,  wo  bei  den  von  den
Untergerichten  ertheilten  Strafbescheiden  das  Rechtsmittel  der  Appellation  an
uns,  bei  den  von  uns  in  erster  Instanz  ertheilten,  von  der  Berufung  an  das
Ober-Appellations-Gericht  ausgeschlossenen  Straferkenntnissen,  das  Rechtsmittel
der  nocheinmaligen  Vorstellung  bei  uns  und  endlich  bei  oberappellabeln
Fallen  das  Rechtsmittel  der  Oberberufung  verbraucht  worden  ist,  allen  weiteren
bei  oder  an  uns  eingereichten  Vorstellungen  einen  Suspensiv-Effekt  auf
die  Strafvollstreckung  nicht  einzuräumen  und  überhaupt  für  baldige  Vollstreckung
  der  Straferkenntnisse  besorgt  zu  seyn.

Weimar  den  23.  April  1844.

Großherzoglich  Sächfsche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.