Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der
Provinz  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,
Elbing  Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz
Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und
Land  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen
  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,
der  in  Ostpreußen  oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise
liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  1.  September  1914  eingetreten  ist,
am  1.  Februar  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  2.  September
1914  bis  einschließlich  31.  Dezember  1914  eingetreten  ist,
am  letzten  Tage  einer  vom  Zahlungstag  ab  laufenden  Frist
von  fünf  Monaten;
c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
1915  bis  einschließlich  29.  April  1915  eintritt,
am  31.  Mai  1915;
4)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  April  1915  oder
später  eintritt,
am  dreipiaten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41
Abs.  2  der  Wechselordnung.
allen  Fällen  zu  a  bis  d  gilt  als  Zahlungslag  der  Fälligkeitstag  des
Wechseli  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werklag.  Fällt  der
Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  zorhezeigt.  Die  Postverwaltung
  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  1.
Febrnar  oder  am  31.  Mai  1915  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu
verteilen.
2.  Vorstehende  Aenderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  21.  Dezember  1914.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.