Metadata : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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9.

In  der  Regel  ist  die  Bezeichnung  durch  Stempelung  der  Waaren,  oder  durch  gestempelte
  Bleie,  welche  unmitkelbar  an  den  Waaren  oder  auf  den  Knoten  einer  die  Waaren  mit
dem  Bleie  in  Verbindung  setzenden  Schnure  angebracht  werden,  zu  bewirken.  Wo  diese
Bezeichnungsweise  dem  Versender  nicht  zusage,  oder  vom  abfertigenden  Amte  niche  angemessen
  gefunden  wird,  trict  die  Verbleiung  der  Packete  von  beliebiger  Größe  unter  gleichzeitiger
  Versiegelung  von  völlig  gleichen  Proben,  in  einer  der  Anmeldung  beizufügenden  Musterkarke
  ein.

.  40.

Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Versender  alle  zu  versendenden  Waaren  der  Bezeichnung
  unterwerfen:  es  steht  vielmehr  ganz  in  ihrer  Wahl,  welchen  Theil  derselben  sie  bezeichnen
  lassen  wollen.  Es  dürfen  aber  nur  die  von  dem  Versendungsamte  bezeichneten  oder
verschlossenen  Waaren  zollfrei  zurückgebracht  werden.

.  11.

Die  mie  der  Versendungsabfertigung  nach  §.  d.  beauftragten  Aemcer  geben,  nach  Anleitung
  der  Versendungsbescheinigung,  im  Anmeldungsformulare  die  Erkennungsmittel  im
Waarenverzeichnisse  sorgfältig  an,  und  verbinden  das  Verzeichniß  durch  das  Amtssiegel  mie
der  Anmeldung  selbst.

Die  einzelnen  Waaren-Colli  werden  verbleit  und  brutto  verwogen.  Hiernächst  werden
die  Waaren  mie  einem  Exemplar  der  Anmeldung  dem  Versender  ausgehändigt.  Das  zweite
Exemplar  (vergl.  H.  5.)  bleibe  bei  dem  Amte.

C.  12.

Der  Versender  lege  die  dem  Abfertigungsamte  übergebenen  Waaren  (vergl.  §.  7.)  mie
dem  empfangenen  Exemplare  der  Anmeldung  dem  Haupczollamce  vor,  über  welches  der
Transport  ausgehen  soll.  Dieses  prüfct  den  äußern  Verschluß  und  überzeugt  sich  durch
Einsicht  des  Waarenverzeichnisses,  daß  die  Waarenbezeichnung  überall  angemerke  ist.  Ergiebt
  sich  hieraus  kein  Zweifel  wegen  des  ordnungsmäßigen  Zustandes  des  Transports;  so
werden  die  Waaren-Colli  uneröffnet  über  die  Grenze  gelassen.  Bei  erheblichen  Bedenken
bingegen  werden  die  Colli  eröffnet  und  mit  der  Anmeldung  verglichen.

Wenn  das  Versendungsamé  zugleich  Ausgangsamr  ist,  so  folge  auf  die  im  §.  11.  vorgeschriebene
  Abfercigung  unmitrcelbar  der  Ausgang.

6.  13.

Das  Hauptzollame  nimme  das  vom  Waarenführer  empfangene  Anmeldungseremplar
an  sich,  und  fordert  demselben  die  Erklärung  ab: