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9.
In der Regel ist die Bezeichnung durch Stempelung der Waaren, oder durch gestempelte
Bleie, welche unmitkelbar an den Waaren oder auf den Knoten einer die Waaren mit
dem Bleie in Verbindung setzenden Schnure angebracht werden, zu bewirken. Wo diese
Bezeichnungsweise dem Versender nicht zusage, oder vom abfertigenden Amte niche angemessen
gefunden wird, trict die Verbleiung der Packete von beliebiger Größe unter gleichzeitiger
Versiegelung von völlig gleichen Proben, in einer der Anmeldung beizufügenden Musterkarke
ein.
. 40.
Es ist nicht erforderlich, daß die Versender alle zu versendenden Waaren der Bezeichnung
unterwerfen: es steht vielmehr ganz in ihrer Wahl, welchen Theil derselben sie bezeichnen
lassen wollen. Es dürfen aber nur die von dem Versendungsamte bezeichneten oder
verschlossenen Waaren zollfrei zurückgebracht werden.
. 11.
Die mie der Versendungsabfertigung nach §. d. beauftragten Aemcer geben, nach Anleitung
der Versendungsbescheinigung, im Anmeldungsformulare die Erkennungsmittel im
Waarenverzeichnisse sorgfältig an, und verbinden das Verzeichniß durch das Amtssiegel mie
der Anmeldung selbst.
Die einzelnen Waaren-Colli werden verbleit und brutto verwogen. Hiernächst werden
die Waaren mie einem Exemplar der Anmeldung dem Versender ausgehändigt. Das zweite
Exemplar (vergl. H. 5.) bleibe bei dem Amte.
C. 12.
Der Versender lege die dem Abfertigungsamte übergebenen Waaren (vergl. §. 7.) mie
dem empfangenen Exemplare der Anmeldung dem Haupczollamce vor, über welches der
Transport ausgehen soll. Dieses prüfct den äußern Verschluß und überzeugt sich durch
Einsicht des Waarenverzeichnisses, daß die Waarenbezeichnung überall angemerke ist. Ergiebt
sich hieraus kein Zweifel wegen des ordnungsmäßigen Zustandes des Transports; so
werden die Waaren-Colli uneröffnet über die Grenze gelassen. Bei erheblichen Bedenken
bingegen werden die Colli eröffnet und mit der Anmeldung verglichen.
Wenn das Versendungsamé zugleich Ausgangsamr ist, so folge auf die im §. 11. vorgeschriebene
Abfercigung unmitrcelbar der Ausgang.
6. 13.
Das Hauptzollame nimme das vom Waarenführer empfangene Anmeldungseremplar
an sich, und fordert demselben die Erklärung ab: