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ehelichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willen-
losen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
Einem Jahre ein.
§. 178.
Ist durch eine der in den §§. 176 und 177 bezeichneten Handlungen der
Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter
zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
§. 179.
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet,
daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder
benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 180.
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder
durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub
leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
§. 181.
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigen-
nutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn
1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe ange-
wendet worden sind, oder
2) der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden
ist, in dem Verhältniß von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu
Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von
ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht.
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
auszusprechen; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
§. 182.
Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechszehnte Lebensjahr nicht
vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes
der Verführten ein. §. 183
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert
Mark bestraft.
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