Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung 
der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. 
§. 230. 
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, 
wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft.  
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, 
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann 
die Strafe auf drei Jahre Gefängniß erhöht werden. 
§. 231. 
In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten 
neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage 
von sechstausend Mark erkannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- 
schädigungsanspruches aus. 
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammt- 
schuldner. 
§. 232. 
Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit ver- 
ursachter Körperverletzungen (§§. 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern 
nicht die Körperverletzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbs- 
pflicht begangen worden ist. 
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme 
des Antrages zulässig. 
Die in den §§. 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch 
hier Anwendung. 5 
§. 233. 
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen mit leichten 
Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so 
kann der Richter für beide Angeschuldigte, oder für einen derselben eine der Art 
oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten lassen. 
Achtzehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. 
§. 234. 
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, 
um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in 
auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, wird wegen Menschenraubes 
mit Zuchthaus bestraft. 
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